Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage einfach umstößt, um Messungen zu verhindern, begeht eine Straftat – auch wenn das Gerät dabei völlig unbeschädigt bleibt. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm jetzt in einer aktuellen Entscheidung in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen angenommen und die Verurteilung eines Angeklagten bestätigt.

Am Karfreitag des Jahres 2023 entschloss sich der Angeklagte, einer mobilen Messanlage einen Tritt zu verpassen. Er brachte die Seiten- und Frontkamera absichtlich zu Fall und störte so die laufenden Messungen für etwa eine Stunde, wobei die Anlage als solche vollkommen unbeschädigt blieb. Der Angeklagte wurde zunächst vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 3.200 € verurteilt, die im Berufungsverfahren vom Landgericht Paderborn auf 1.600 € reduziert worden war. Seine Revision gegen das Urteil verwarf das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung als unbegründet – die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob eine Messanlage strafrechtlich „unbrauchbar“ gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird. Dies wurde von den Gerichten bejaht. Amtsgericht, Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht Hamm haben festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage – worunter auch eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung gehört – außer Betrieb gesetzt hat (§ 316b StGB). Dass die Technik selbst keinen Schaden genommen habe, sei unerheblich – denn durch das gezielte Umstoßen der Kameras sei der Messbetrieb faktisch verhindert worden.

Der einschlägige Paragraph des Strafgesetzbuches (§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB) lautet:

„Wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das Oberlandesgericht Hamm folgt damit einer bereits in früheren Entscheidungen angelegten Linie: Wer eine Messanlage manipuliert oder außer Betrieb setzt, begeht eine Straftat. Und das gilt nicht nur für die klassische Sabotage wie Zerstörung oder Beschädigung, sondern auch für gezielte Eingriffe, die den Betrieb lahm legen.

Aktenzeichen: 4 ORs 25/25 OLG Hamm (06 NBs 4/24 LG Paderborn)

OLG Hamm, 04.04.2025

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