Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2022 einen Hinweisbeschluss erlassen.
Ausgehend von den in der Verhandlung am 18. Januar 2022 erörterten Vergleichsmöglichkeiten hat der Senat für alle Klägerinnen und Kläger nochmals einzelne Vergleichsvorschläge unterbreitet. Zugleich hat der Senat darauf hingewiesen, dass Ansprüche der Klägerinnen und Kläger auf Unterlassung bzw. Geldentschädigung in Betracht zu ziehen seien und der Klageerfolg im Wesentlichen von einer zeit- und kostenintensiven weiteren Begutachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einzelner Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die Beklagte abhängen dürfte. Für den Fall der Fortsetzung der Begutachtung hat der Senat den Parteien eine Reihe von Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Beweisaufnahme verkürzt werden kann, falls sich die Parteien auf einzelne Fragen des streitigen Sachverhalts verständigen.
Das Zustandekommen etwaiger Vergleiche auf der Grundlage des gerichtlichen Vorschlages entscheidet sich bis etwa Mitte April. Mit denjenigen Parteien, die den gerichtlichen Vorschlag nicht annehmen, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei voraussichtlich ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden wird. Mit einer weiteren mündlichen Verhandlung wäre dann erst nach Vorlage eines solchen Gutachtens zu rechnen.
Weitere Einzelheiten zum Verfahrensgegenstand können Sie der Presseerklärung vom 18. Januar 2022 entnehmen.
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. Januar 2022, 10:00 Uhr im Rechtsstreit 24 U 102/14.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 22. Februar 2022