Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Auf seine Berufung hin hatte das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gegen den Freispruch eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die vom Landgericht vorgenommene und dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden, führte der 1. Strafsenat aus. Die Beweiswürdigung sei nur darauf zu prüfen, ob sie widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sei oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoße. Dies sei nicht der Fall.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Geschädigte Untersuchungsgefangener in der JVA Frankfurt am Main I. Am Tattag war er zu einer Haftstrafe verurteilt worden, die er für nicht gerechtfertigt hielt. Er hatte seine Medikamente gegen die bei ihm bestehende Schizophrenie nicht eingenommen und sich bereits auf der Rückfahrt vom Gericht verbal aggressiv verhalten. Bei Ankunft in der JVA griff der Geschädigte einen der begleitenden Vollzugsbediensteten an, der sich daraufhin an der Transportzelle verletzte. Diesem gelang es aber, den Gefangenen zurückzudrängen, der kurz darauf von weiteren Bediensteten gesichert werden konnte.  Der Angeklagte half dabei, den Geschädigten in die JVA zu führen. Der später hinzugerufene Gefängnisarzt hatte die Vollzugstauglichkeit des Geschädigten für den besonders gesicherten Haftraum festgestellt und keine weiteren Verletzungen notiert.

Der Angeklagte hatte in Abrede gestellt, den Geschädigten, wie vorgeworfen, geschlagen zu haben. Ein Zeuge, ebenfalls Vollzugsbediensteter, hatte dagegen ausgesagt, dass der Angeklagte den Geschädigten mehrfach geschlagen habe.

Die den Freispruch tragende Beweiswürdigung des Landgerichts enthalte keine Rechtsfehler, führte der zuständige 1. Strafsenat aus. Das Landgericht habe vielmehr nachvollziehbar dargestellt, dass es aus einer Reihe von Gründen dem Belastungszeugen nicht glaube. Es habe auch darauf hingewiesen, dass der Geschädigte den Angeklagten nicht als denjenigen erkannt habe, der ihm Schläge versetzt habe und der Angeklagte darüber hinaus von einem anderen Zeugen entlastet worden sei.  Ein gewichtiges Indiz für eine mögliche Falschbelastung habe das Landgericht auch darin gesehen, dass der den Angeklagten belastende Zeuge nicht eingegriffen habe, um den Geschädigten vor den behaupteten Übergriffen durch den Angeklagten zu schützen.

Die Revision zeige keine weiteren Gesichtspunkte auf, mit denen sich der Tatrichter hätte auseinandersetzen müssen. Insbesondere liege kein Erörterungsmangel vor, soweit der Belastungszeuge sich im Falle einer Falschbelastung einem hohen Entdeckungs- und Strafrisiko ausgesetzt habe. Dies gelte vielmehr mindestens in gleichem Maß für den Angeklagten. Weder aus den Urteilsgründen noch der Revisionsbegründung ergebe sich ein Tatmotiv. Als der Angeklagte eingegriffen haben solle, sei der Geschädigte bereits fixiert gewesen, so dass keinerlei Anlass für weitere überschießende Gewaltanwendung bestanden habe. „Dass ein psychisch auffälliger Gefangene randaliert und beruhigt oder überwältigt werden muss, und sich dabei ein Vollzugsbediensteter leicht verletzt, dürfte im Strafvollzug sicher keine Ausnahmesituation darstellen“, untermauerte der Senat seine Begründung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. August 2024, Az. 1 ORs 8/24

(c) OLG Frankfurt am Main, 12.09.2024

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