Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt worden. Das Landgericht hatte die hiergegen eingelegte Berufung verworfen. Die hiergegen eingelegte Revision ist nun durch den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) als offensichtlich unbegründet verworfen worden (§ 349 Abs. 2 StPO). Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Verurteilte über mehrere Jahre hinweg fortwährend die Bezeichnung „Dr.“ genutzt, obwohl er weder im Inland noch im Ausland einen Doktortitel ordnungsgemäß erworben hatte. So ließ er die Bezeichnung in seinen Personalausweis eintragen, verwendete sie in seinen mit seinem Arbeitsgeber AWO geschlossenen Verträgen und in E-Mails. Er war deswegen vom Amtsgericht wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landgericht und sowie nach Bestätigung durch das Landgericht eingelegte Revision zum OLG des Angeklagten blieben erfolglos.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.1.2024, 1 ORs 51/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.1.2023, 5/7 Ns 81/22 7730 Js 210884/20)
(c) OLG Frankfurt am Main, 29.01.2024