Bei der Feststellung, ob schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft vorliegen, reicht ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter des Kindes und der Putativvater über ein Internetportal kennengelernt haben, drängt sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit mit Anderen geschlechtlich verkehrt hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichte Entscheidung die Beschwerde des (Putativ)Vaters gegen den seine Vaterschaft feststellenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Die Antragstellerin begehrte vor dem Amtsgericht die Feststellung, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ihr Vater ist. Dies stellte das Amtsgericht antragsgemäß fest.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG nach durchgeführter Beweisaufnahme und Einholung eines Abstammungsgutachtens keinen Erfolg. „Die Übereinstimmung sämtlicher untersuchter genetischer Merkmale von Mutter, Kind und dem Vater als festzustellenden Beschwerdeführer zusammen mit den im Verfahren im Wege der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen im Hinblick auf die Beiwohnung der Mutter seitens des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum (führen) zu einer so hohen Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, dass sich daraus für den Senat ein Grad an Gewissheit ergibt, der Zweifeln an der Vaterschaft Schweigen gebietet“, begründete OLG seine Entscheidung.
Die Mutter habe glaubhaft bekundet, dass der Beschwerdeführer ihr „während der gesetzlichen Empfängniszeit … beigewohnt hat“, führte er weiter aus. Damit bestehe bereits eine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft (§ 1600 d Abs. 2 BGB).
Der Vortrag des Beschwerdeführers führe zu keinen schwerwiegenden Zweifeln an seiner Vaterschaft. Für derartige schwerwiegende Zweifel reiche ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter der Antragstellerin und der Beschwerdeführer über ein Internetportal kennengelernt hätten, dränge sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt habe. Genauere Angaben des Vaters dazu, mit welchen Personen, wann und wo die Mutter der Antragstellerin Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, fehlten.
Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten errechne sich zudem eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beschwerdeführers von über 99,99 %. An der Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens bestünden entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Zweifel.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.2.2024, Az. 1 UF 75/22
(c) OLG Frankfurt am Main, 09.04.2024