Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die von griechischen Behörden ersuchte Auslieferung eines in Griechenland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilten Afghanen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe für zulässig erklärt. Der Auslieferung des unerlaubt nach Deutschland eingereisten Verfolgten, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, stehe insbesondere nicht ein derzeit angenommenes und befristetes Abschiebeverbot nach Afghanistan aus humanitären Gründen entgegen.

Die griechischen Behörden begehren die Auslieferung des am Frankfurter Flughafen Mitte Februar 2025 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Verfolgten nach Griechenland. Der Verfolgte war im Oktober 2024 in Thessaloniki, Griechenland, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Diese Strafe ist noch fast vollständig zu verbüßen. Die Verurteilung erfolgte ohne Anwesenheit des Verfolgten. Ihr liegt zugrunde, dass der Verfolgte in Thessaloniki 2020 einem afghanischen Staatsangehörigen einen echten afghanischen Pass und einen auf diese Person ausgestellten echten deutschen Aufenthaltstitel übergab. Die Ausweisdokumente gehörten einem Verwandten des Verfolgten. Der Verfolgte hatte die Dokumente mitgebracht, um dem afghanischen Staatsangehörigen, der zuvor illegal aus der Türkei nach Griechenland eingereist war, die Ausreise nach Österreich unter Vorlage der Dokumente in Begleitung des Verfolgten zu ermöglichen. Die Polizei erkannte das Täuschungsmanöver bei der Ausreisekontrolle am Flughaften Thessaloniki.

Der zuständige 2. Strafsenat des OLG hat die Auslieferung nach Griechenland für zulässig erklärt. Die Tat sei sowohl nach deutschem als auch griechischem Recht strafbar (Missbrauch von Ausweispapieren). Der Verfolgte sei auslieferungsfähig; alle notwendigen Unterlagen lägen vollständig vor. Der Umstand, dass das Urteil ein sog. Abwesenheitsurteil sei, stehe der Auslieferung nicht entgegen. Die Zustellung des Urteils erfolge gemäß den Angaben der griechischen Behörden unmittelbar nach Übergabe des Verfolgten an die zuständigen griechischen Behörden.

Der Verfolgte habe auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er sei im August 2016 unerlaubt nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag sei abgelehnt. Sein Aufenthalt beruhe allein auf einem befristeten Abschiebeverbot nach Afghanistan aus humanitären Gründen. Dies begründe keinen privilegierten „gewöhnlichen“ Aufenthalt in Deutschland, der einer Abschiebung nach den Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entgegenstehen könne (§ 83 b Abs. 2 IRG). Diese Regelung beruhe auf der europäischen Freizügigkeitsregelung, die auf den Verfolgten spätestens mit Ablehnung seines Asylantrags keine Anwendung finde.

Ein befristetes Abschiebeverbot auf Basis des Aufenthaltsgesetzes entfalte auch keine Bindungswirkung für hier relevante Maßnahmen nach dem Übereinkommen über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Auslieferung seien eigenständig vom Senat zu prüfen. Der Verfolgte habe hier „durch seine Handlungen selbst unter Beweis gestellt, dass seine Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist“.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.3.2025, Az. 2 OAusA 24/25

OLG Frankfurt am Main, 22.04.2025

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