Die Vodafone GmbH bot in der Vergangenheit Tarifoptionen für Mobilfunkverträge unter der Bezeichnung „Vodafone-Pass“ an, bei denen die Nutzung bestimmter Musik- oder Videostreamingdienste nicht auf das eigene (High-Speed-)Datenvolumen angerechnet wurde (sogenanntes Zero-Rating). Auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) untersagte die Bundesnetzagentur derartige Angebote wegen Verstoßes gegen die Netzneutralität. Vodafone stellte die Option daraufhin zum 31. März 2023 ein und bot den Betroffenen für die restliche Vertragslaufzeit unterschiedliches Extra-Volumen an – ohne jedoch auf die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages hinzuweisen. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nun auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW in einem einstweiligen Verfügungsverfahren urteilte: Vodafone hätte die betroffenen Kund:innen, denen nicht ersatzweise unbegrenztes Datenvolumen eingeräumt worden sei, über ein Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Versäumnis zur Information über Kündigungsrecht
„Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher:innen bei einseitigen Änderungen von Mobilfunkverträgen durch die Anbieter“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Denn nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine solche zulässig, ohne dass Kund:innen ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Zum Beispiel, wenn die Änderung ausschließlich zum Kundenvorteil oder unmittelbar aufgrund von EU- oder nationalem Recht erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass hier keine der Ausnahmen eingreife. Es reiche nicht aus, dass der Anlass der Änderung in Unionsrecht begründet sei, vielmehr müsse das Ergebnis der Änderung unionsrechtlich zwingend sein. Dem Anbieter standen jedoch mehrere Möglichkeiten zur Anpassung offen. Zum Beispiel durch die Bereitstellung unbegrenzten Datenvolumens, wie das Gericht die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW bestätigte. Die Änderung erfolgte laut Urteil auch nicht ausschließlich zum Vorteil der betroffenen Kund:innen. Zwar stellte Vodafone zusätzliches Datenvolumen für die Nutzung des Internets zur Verfügung, dieses in den meisten Fällen jedoch nur begrenzt. „Es ist nur folgerichtig, dass Betroffene in diesem Fall ein Kündigungsrecht haben. Wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Leistung eines Anbieters gegen das Gesetz verstößt und der Anbieter diese einseitig streicht, dürfen Verbraucher:innen nicht ohne weiteres an den Vertrag gebunden sein“, stellt Schuldzinski klar.
Netzneutralität als Ausgangspunkt
Mobilfunkanbieter, wie unter anderem Vodafone, hatten Verträge mit einer so genannten „Zero-Rating-Option“ angeboten, bei denen das Streamen von Musik, Filmen oder Serien bestimmter Online-Anbieter über das Mobilfunknetz nicht das vertraglich vereinbarte (High-Speed-)Datenvolumen belastete. Der EuGH hat vor zwei Jahren (Urteil vom 02.09.2021, Az. C‑5/20) entschieden, dass solche Verträge gegen das Gebot der Netzneutralität verstoßen, da sie den Datenverkehr eines bestimmten Anbieters bevorzugen. Das Gebot der Gleichbehandlung des Datenverkehrs (Netzneutralität) soll sicherstellen, dass Datenverkehr nicht diskriminiert, geblockt, gedrosselt oder priorisiert wird und für mehr Angebotsvielfalt sorgen. Die Bundesnetzagentur untersagte Mobilfunkanbietern mit entsprechenden Tarifoptionen im Anschluss, diese über den 30.06.2022 hinaus zu vermarkten. Bei bestehenden Verträgen war diese Option bis zum 31.03.2023 einzustellen.
(c) vzbv NRW; 25.09.2023