Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 19. Dezember 2023 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen einen 36-jährigen Deutsch-Iraner wegen Verabredens einer schweren Brandstiftung und versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt (Aktenzeichen III-6 StS 1/23).
Nach den Feststellungen des Senats verabredete der Angeklagte im November 2022 mit einem Hintermann im Iran einen Brandanschlag auf die Synagoge in Bochum. Außerdem forderte er einen Bekannten – letztlich vergeblich – auf, den Anschlag mit ihm gemeinsam zu verüben. Aus Angst vor Entdeckung nahm er erst vor Ort von dieser Tat Abstand und warf den Brandsatz auf die neben der Bochumer Synagoge gelegene Hildegardis-Schule, um seinem Auftraggeber die Tatausführung oder wenigstens entsprechende Bemühungen vorzuspiegeln. Zum Hintergrund der Tat hat der Senat festgestellt, dass die Anschlagsplanung auf eine staatliche iranische Stelle zurückgeht.
Mit der Verurteilung ist der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt. Die Verteidigung hatte einen strafbefreienden Rücktritt von der Verbrechensverabredung geltend gemacht und den Wurf des Brandsatzes auf das Schulgebäude als Sachbeschädigung gewertet. Auf dieser Grundlage hatte sie eine 6-monatige Freiheitsstrafe und deren Strafaussetzung zur Bewährung gefordert. Der Senat ist demgegenüber davon ausgegangen, dass der Angeklagte angesichts der beleuchteten Wege um die Synagoge, der Anzeichen auf Sicherheitsvorkehrungen und der exponierten Lage des Gebäudes allein aus Angst vor Entdeckung und damit unfreiwillig von dem verabredeten Anschlag auf die Synagoge Abstand genommen hat.
Für die Verabredung zu der schweren Brandstiftung (Synagoge) hat der Senat unter Berücksichtigung des staatlichen Hintergrunds und der aus der Tat sprechenden antisemitische Gesinnung des Angeklagten eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Für die versuchte Brandstiftung (Hildegardis-Schule) hat der Senat unter Berücksichtigung der mit dem Einsatz eines Molotow-Cocktails verbundenen besonderen Gefährlichkeit eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt. Hierbei hat er auch berücksichtigt, dass die Tat aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum ursprünglichen Tatobjekt der Synagoge geeignet war, Angst und Verunsicherung der in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen. Die Einzelstrafen hat der Senat nach § 54 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
(c) OLG Düsseldorf, 19.12.2023