Welche Anforderungen sind an die Voraussetzungen „unmittelbar und leicht zugänglich“ zu stellen, wenn es um Kündigungsbuttons auf Webseiten geht? Über diese Frage verhandelt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 23. April 2024 um 9.30 Uhr.
Die Verhandlung leitet der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet I-20 UKl 3/23.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte, ein Versorgungsunternehmen, bietet auf ihrer Website Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Versorgungsverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik „Kontakt“ eine Schaltfläche „Verträge kündigen“. Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kundinnen und Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons „Anmelden“ abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht.
Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, ist der Ansicht, die Ausgestaltung des Kündigungsbuttons bzw. des Kündigungsprozesses verstoße gegen verbraucherschützende Normen. Sie beantragt u.a., der Beklagten zu untersagen, den Kündigungsprozess auf ihrer Webseite wie vorstehend dargestellt zu gestalten. Unternehmen seien verpflichtet, sowohl eine Kündigungsschaltfläche als auch eine Bestätigungsseite mit einer Bestätigungsschaltfläche ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich vorzuhalten. Dieser Verpflichtung komme die Beklagte so nicht nach. Die zwischen der Schaltfläche „Verträge kündigen“ und der Bestätigungsseite geschaltete Anmeldemaske zur Identifizierung hindere die Verbraucherinnen und Verbraucher an einer direkten Abgabe ihrer Kündigung. Dieser Zwischenschritt baue eine Hürde für die Kündigung auf, die geeignet sei, Kundinnen und Kunden von der Kündigung abzuhalten. Dies sei unzulässig.
Die Beklagte sieht hingegen keinen Verstoß gegen Unmittelbarkeit und leichter Zugänglichkeit ihrer Schaltflächen und der Bestätigungsseite auf ihrer Webseite. Die von ihr in der zwischengeschalteten Anmeldemaske abgefragten Informationen seien ohnehin solche, die anderenfalls auf der Bestätigungsseite abgefragt werden müssten. Auf diese Weise würde das Risiko vermindert, dass Kundinnen und Kunden bereits alle weiteren Daten eingegeben hätten, um am Ende festzustellen, dass ihnen die Vertragskontonummer fehle und der Kündigungsvorgang nicht abschließbar sei. Zudem sei die Abfrage der Vertragskontonummer und Postleitzahl an sich kein Verstoß gegen Verbraucherschutzrecht.
Der Senat dürfte in der Verhandlung seine Einschätzung der Rechtslage bekannt geben. Mit einer abschließenden Entscheidung ist allerdings erst in ein paar Wochen zu rechnen.
(c) OLG Düsseldorf, 18.04.2024