Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Schreiber einen 50-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus dem Kreis Mettmann wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, den Haftbefehlt aufrechterhalten und unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Nach den Feststellungen des Senats schloss sich der Angeklagte spätestens im Januar 2022 mit weiteren, gesondert verfolgten Personen zu der sogenannten „Kaiserreichsgruppe“ zusammen. Diese verfolgte das Ziel, die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen. Nach dem Plan der Gruppierung sollte unter anderem der Bundesminister für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach entführt und ein Anschlag auf das Stromnetz mit dem Ziel eines mehrwöchig andauernden Blackouts verübt werden. Dieser sollte bürgerkriegsähnliche Zustände herbeiführen und so die Ersetzung der Bundesregierung durch eine andere, autoritär geführte Regierungsform nach dem Vorbild des Deutschen Kaiserreichs von 1871 ermöglichen. Dabei war allen Beteiligten klar, dass der Machtwechsel nicht gewaltlos hätte umgesetzt werden können.

Der Angeklagte, der über den Messenger Dienst „Telegram“ in Kontakt mit den Hauptakteuren der Gruppierung gekommen war, nahm an mehreren Treffen teil, war über die Umsturzpläne informiert und beteiligte sich aktiv an der Planung zum Anschlag auf das Stromnetzwerk.

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe weitestgehend eingestanden. Er gab an, in den inneren Zirkel der Gruppierung aufgenommen worden zu sein und an vier Treffen sowie der Telegram Gruppe beteiligt gewesen zu sein.

Der Senat hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er sich im Wesentlichen geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Strafmildernd hat der Senat darüber hinaus gewertet, dass der Angeklagte in weiteren Verfahren dieses Komplexes als Zeuge zur Verfügung gestanden und bereits in dem Ursprungsverfahren beim Oberlandesgericht Koblenz eine umfangreiche Aussage getätigt hat, die über seinen eigenen Tatbeitrag hinausging. Zu seinen Gunsten fiel schließlich ins Gewicht, dass es sich bei der sog. „Kaiserreichsgruppe“ um keine – beispielsweise mit dem IS – im Hinblick auf die Durchführung von Anschlägen zu vergleichende Gruppierung gehandelt hat und der Angeklagte angefangen hat, sich zu distanzieren.

Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte zwei Straftatbestande tateinheitlich verwirklicht hat, er sich über einen längeren Zeitraum der Gruppe angeschlossen hatte und der geplante Blackout mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden gewesen wäre.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft haben Rechtsmittelverzicht erklärt.

Aktenzeichen: III-2 St 2/24

(c) OLG Düsseldorf, 14.08.2024

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