In dem Verfahren um die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber haben die Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber Erfolg.
Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Anne Frister in 14 repräsentativen Musterverfahren die von der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur am 12. Oktober 2021 festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber (BK4-21-055 und BK4-21-056) aufgehoben (Aktenzeichen: VI-3 Kart 129/21 (V), VI-3 Kart 130/21 (V), VI-3 Kart 311/21 (V), VI-3 Kart 498/21 (V), VI-3 Kart 544/21 (V), VI-3 Kart 619/21 (V), VI-3 Kart 689/21 (V), VI-3 Kart 718/21 (V), VI-3 Kart 743/21 (V), VI-3 Kart 757/21 (V), VI-3 Kart 775/21 (V), VI-3 Kart 813/21 (V), VI-3 Kart 883/21 (V) und VI-3 Kart 908/21 (V)).
Bei der Berechnung der von den Netzbetreibern für die Netznutzung durch Strom-und Gaslieferanten zu vereinnahmenden Erlösobergrenzen ist unter anderem eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals zu gewährleisten. Den maßgeblichen Zinssatz legt die Bundesnetzagentur für jede Regulierungsperiode gesondert fest. Er lag für die erste Regulierungsperiode bei 9,29% für Neuanlagen und bei 7,56% für Altanlagen, für die zweite Regulierungsperiode bei 9,05% bzw. 7,14% und für die dritte Regulierungsperiode bei 6,91% bzw. 5,12%. Für die vierte Regulierungsperiode hat die Bundesnetzagentur den Zinssatz auf 5,07% für Neuanlagen und auf 3,51% für Altanlagen festgesetzt. Ein Prozentpunkt bedeutet bei der Eigenkapitalverzinsung für die Regulierungsperiode ein Volumen von ca. einer Milliarde Euro. Diese Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben.
Gegen die Festlegungen haben rund 900 Netzbetreiber Beschwerde beim 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingelegt, mittels derer sie eine höhere Verzinsung ihres Eigenkapitals erstreben. Der 3. Kartellsenat hat über 14 ausgewählte Musterverfahren von acht Strom- und sechs Gasnetzbetreibern am 13. Juni 2023 mündlich verhandelt und den Beschwerden nunmehr stattgegeben.
Der Senat hat die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Zinssätze im methodischen Ansatz bestätigt. Zahlreiche Einwände, die die Netzbetreiber im Konsultations – bzw. den Musterbeschwerdeverfahren gegen die Ermittlung der sog. Marktrisikoprämie als eines für die Bestimmung des Zinssatzes maßgeblichen Faktors erhoben haben, blieben ohne Erfolg.
Der Senat hat aber beanstandet, dass die Bundesnetzagentur es unterlassen hat, die von ihr allein unter Heranziehung historischer Datenreihen ermittelte Marktrisikoprämie einer weiteren Absicherung, jedenfalls in Form einer ergänzenden Plausibilisierung zu unterziehen. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, die Marktrisikoprämie anhand einer einzigen Methode zu ermitteln, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, sicherzustellen, dass die hieraus folgende Eigenkapitalverzinsung angemessen, wettbewerbsfähig und risikoangepasst ist. Anhaltspunkte, die der Bundesnetzagentur Anlass für eine Überprüfung und Absicherung der von ihr ermittelten Marktrisikoprämie hätten geben müssen, ergeben sich danach im Hinblick auf die Effekte der zurückliegenden Niedrigzinsphase in Verbindung mit dem Umstand, dass sich die für die deutschen Netzbetreiber ermittelte Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz im internationalen Regulierungsumfeld nunmehr deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer Regulierungsbehörden entfernt haben.
Eine weitere gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze gerichtete Beschwerde, mit der eine bundesweit tätige Anbieterin von Ökostrom und Ökogas geltend macht, die unzulässige politische Einflussnahme durch den Beirat der Bundesnetzagentur habe zur Festlegung einer überhöhten Eigenkapitalverzinsung geführt, hat der 3. Kartellsenat dagegen zurückgewiesen (Aktenzeichen: VI-3 Kart 878/21).
Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerden an den Bundesgerichtshof zugelassen.
(c) OLG Düsseldorf, 30.08.2023