In dem Kartellbußgeldverfahren gegen einen Hersteller von Aluminiumteilen, u.a. für die Automobilindustrie, hat der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute gegen ein seinerzeit beteiligtes Unternehmen wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches eine Geldbuße in Höhe von 30 Millionen Euro und gegen drei Leitungspersonen Geldbußen in Höhe von insgesamt 34.000 Euro bestimmt.

Der 6. Kartellsenat geht unter Leitung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Ulrich Egger davon aus, dass sich zwei Prokuristen des beteiligten Unternehmens OTTO FUCHS Beteiligungen KG im Zeitraum von Oktober 2010 bis November 2015 zweimal jährlich in der „Aluminium Forging Group (AFG)“ mit mehreren Aluminiumherstellern getroffen und hierbei in kartellrechtswidriger Weise Informationen über Kosten- und Preisbestandteile ausgetauscht haben. Gegenstand der Gespräche waren u.a. ein Austausch über die von Kunden geforderten Rabatte und die Frage, wie mit von den Lieferanten geforderten stark gestiegenen Lagerkosten bei der Beschaffung von Aluminium umgegangen werden sollte. Zu den Kunden der Schmiedebetriebe zählten Zulieferer und Hersteller aus der Automobilindustrie. Der seinerzeit persönlich haftende Gesellschafter ist wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verurteilt worden, weil er nicht die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen getroffen hatte, um Kartellverstöße im Unternehmen zu verhindern und so der Kartellverstoß begangen werden konnte.

Bei der Bußgeldzumessung hat der Senat berücksichtigt, dass der Austausch oft wenig konkret war und Preisbestandteile erörtert wurden, die nur einen geringen Kostenanteil betrafen, so dass das Gewinn- und Schadenspotential trotz hoher kartellbetroffener Umsätze gering war. Auch haben die beteiligten Aluminiumschmieden sich in einer „Sandwich“-Position zwischen den Aluminiumlieferanten und den Automobilherstellern sowie Zulieferbetrieben, geprägt durch erheblichen Verhandlungsdruck, befunden. Andererseits waren die mit der Tat in Zusammenhang stehenden Umsätze von mehr als einer Milliarde Euro sowie der erhebliche Konzernumsatz von jährlich ca. 3,4 Milliarden Euro zu berücksichtigen.

Aktenzeichen: V-6 Kart 2/21 OWi

OLG Düsseldorf, 05.03.2025

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