Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (20. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen den 33-jährigen irakischen Staatsangehörigen Abdel Baset J.S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von den weiteren Tatvorwürfen hat der Senat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Senats schloss sich Abdel Baset J.S. der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) an, nachdem die Gruppierung im Juni 2014 in seine irakische Heimatstadt Al Qaim einmarschiert war. Bis zu seiner Flucht aus dem Irak im März 2015 beteiligte er sich als Mitglied der Vereinigung als Angehöriger der IS-eigenen Geheimpolizei „Al Amnien“, indem er Menschen in seiner Umgebung ausspionierte und die gewonnenen Informationen an übergeordnete IS-Mitglieder weitergab. Nach einigen Monaten leitete der Angeklagte innerhalb der „Al Amnien“ eine Gruppe von zehn Personen. Nachdem sich der militärische Druck auf Al Qaim erhöhte und der Angeklagte vor einer Rückeroberung durch irakisches Militär gewarnt wurde, löste er sich im März 2015 vom IS und flüchtete nach Deutschland.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, seit der Tat zehn Jahre verstrichen sind und er sich freiwillig vom IS gelöst hat.

Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er sich für eine Vereinigung betätig hat, die aufgrund ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens als besonders gefährlich anzusehen ist. Außerdem handelt es sich bei der Geheimpolizei „Al Amnien“ um eine besonders gefährliche Untereinheit des IS, die maßgeblich dazu beitrug, totalitäre staatliche Strukturen zu schaffen.

Mit der Anklage waren dem Angeklagten drei weitere Taten vorgeworfen worden. Er soll bei zwei Gelegenheiten an drakonischen öffentlichen Bestrafungsaktionen des IS in Al Qaim mitgewirkt haben, ohne dass die Opfer zuvor Zugang zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren hatten. Dabei seien im ersten Fall Todesurteile eines IS-eigenen Schariagerichts gegen mindestens sechs Gefangene vollstreckt worden. Der Angeklagte soll einen der Gefangenen zum Hinrichtungsort geführt, das Geschehen überwacht und mit einem Schuss aus seiner Pistole in die Luft das Startsignal für die Enthauptung der Gefangenen durch IS-Kämpfer gegeben haben. In dem zweiten Fall soll er mit einer Pistole bewaffnet vor der großen Moschee in Al Qaim das Abhacken der Hand eines vermeintlichen Diebes überwacht haben. Zudem soll er zusammen mit anderen IS-Kämpfern in Al Qaim eine Person festgenommen und gefoltert haben, um Informationen zu erpressen.

Von diesen drei Taten hat der Senat den Angeklagten freigesprochen, da er sich im Ergebnis der Vernehmung mehrerer Zeugen nicht von der Beteiligung des Angeklagten an diesen Taten überzeugen konnte.

In seinem Schlussvortrag hatte der Generalbundesanwalt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren gefordert. Nach seiner Wertung kam eine Verurteilung wegen der Beteiligung an der Hinrichtung und der Bestrafung des Diebes, nicht jedoch wegen der Festnahme und Folterung in Betracht. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten freizusprechen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte sowie der Generalbundesanwalt können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Aktenzeichen: III-6 St 3/24

OLG Düsseldorf, 20.12.2024

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