Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (17. Februar 2022) unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Puderbach-Dehne vier Familienmitglieder aus Oberhausen wegen der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in mehreren Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Bereitstellungsverbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz schuldig gesprochen. Im Einzelnen hat der Staatsschutzsenat auf folgende Strafen erkannt:
Der 36 jährige Hafiz Dennis Q. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die 60-jährige Iris Q. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die 24 jährige Noreen Celina Q. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und die 37-jährige Anja S. zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen hat der Senat jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben von Juli 2015 bis November 2018 einem Familienmitglied, dem gesondert verfolgten Imran Rene Q., der sich 2015 dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) angeschlossen hat, in mehreren Fällen Geldbeträge an dessen Aufenthaltsort im Herrschaftsgebiet des „IS“ übermittelt. Dabei war ihnen die Mitgliedschaft des Imran Rene Q. in der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“ und die Umstände der dort begangenen Beteiligungshandlungen wenigstens in groben Zügen bekannt. Mit den Geldtransfers haben sie die Unterstützung der terroristischen Vereinigung mindestens billigend in Kauf genommen. Im Einzelnen handelt es sich bei dem Angeklagten Hafiz Dennis Q. um drei Überweisungen in Höhe von zusammen 1.688,92 Euro, bei der Angeklagten Iris Q. um 16 Geldtransfers von zusammen 10.168,00 Euro, bei der Angeklagten Noreen Celina Q. um drei Geldtransfers von zusammen 2.381,88 Euro und bei der Angeklagten Anja S., der Ehefrau des Hafiz Dennis Q., um drei Geldtransfers von zusammen 2.700,00 Euro.
Den Angeklagten Zahid Melvin Q. hat der Staatsschutzsenat wegen versuchten Verstoßes gegen ein Bereitstellungsverbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Da der von diesem übermittelte Geldbetrag in Höhe von 2.540,00 Euro nicht bei Imran Rene Q. angekommen war und der Versuch der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nicht strafbar ist, kam insoweit eine Verurteilung nicht in Betracht.
Der Senat hat zugunsten der Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass sie geständig waren sowie die Zahlungen primär als persönliche Unterstützung eines Familienangehörigen dienen sollten und nur mittelbar dem „IS“ zugutekamen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalstaatsanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17. Februar 2022