Die Parteien wohnen einander direkt gegenüber in einer engen Wohnstraße in Leipzig. Seit einigen Jahren stellt sich der Beklagte mit seinem Pkw regelmäßig direkt auf die Straße vor seiner eigentlichen Grundstückseinfahrt – und damit genau gegenüber der Einfahrt der Klägerin -, obwohl er auch etwas versetzt oder in seiner eigenen Einfahrt parken könnte. Das führt dazu, dass die Klägerin aus ihrer Einfahrt nur sehr schwer hinein- und herausfahren kann.


Schon 2019 war der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin gerichtlich gegen die Parkgewohnheiten des Nachbarn vorgegangen. Damals hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte sein Auto täglich bis zu fünfmal für maximal 10 Minuten auf der Straße vor seiner Grundstückseinfahrt abstellen darf. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 150,00 € vereinbart.
Der Beklagte stellte in der Folge sein Fahrzeug weiter an gewohnter Stelle ab. Die Klägerin, die nach dem Tod ihres Ehemannes in den Prozess eingetreten ist, und ihr Ehemann protokollierten die zahlreichen Parkverstöße des Nachbarn und machten die Vertragsstrafen gerichtlich geltend. 2020 verurteilte das Landgericht Leipzig den Beklagten wegen 44 Verstößen zur Zahlung von 3.300,00 € an die Kläger und 2021 wegen 83 weiteren Verstößen zu 11.850,00 €.


Am 1. März 2022 hat das Landgericht den Beklagten wiederum zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, diesmal wegen 67 Verstößen zu 10.500,00 €. Seine dagegen eingelegte Berufung blieb im Wesentlichen erfolglos. Lediglich acht Verstöße hat der Senat nicht als erwiesen angesehen und die Vertragsstrafe deshalb um 1.200,00 € reduziert.


Weshalb der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht ändert und es vorzieht, in regelmäßigen Abständen zu hohen Vertragsstrafen verurteilt zu werden, weiß niemand.

Urteil vom 18.10.2020, 6 U 580/22
Erste Instanz: Landgericht Leipzig, 8 O 580/2

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Pressemitteilung vom 20. Oktober 2022

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