Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Klage einer Firma abgewiesen, die vom beklagten Landkreis Schadensersatz wegen Schäden an schwimmenden Häusern im Geierswalder See begehrte.
Beim Sturm »Xavier« im Oktober 2017 hatte sich eines der schwimmenden Häuser aus seiner aus Stahlträgern bestehenden Verankerung gerissen und war auf ein anderes Haus geprallt, das wiederum gegen das nächste Haus gedrückt wurde. Es entstand hoher Sachschaden.
Die klagende Firma meint, die Behörde habe ihre Amtspflichten verletzt, weil sie die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der schwimmenden Häuser erteilt habe. Sie hätte prüfen müssen, ob die Anschlusskonstruktion der schwimmenden Häuser ordnungsgemäß sei und zu erwartenden Stürmen standhalten werde, die Häuser also »standsicher« waren.
Das Landgericht hat die auf mehrere Millionen Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht heute zurückgewiesen. Es gebe zwar eine Amtspflicht der Genehmigungsbehörde, zu prüfen, ob die »Standsicherheit« der schwimmenden Häuser nachgewiesen sei. Diese Pflicht bestehe aber nur zu dem Zweck, Schäden von der Allgemeinheit abzuwenden. Sie schütze jeden, der durch die Gefahren mangelnder »Standsicherheit« bedroht werde, also Bewohner, Nutzer, Nachbarn oder sonstige Personen. Sie dienen aber nicht dazu, dem Bauherrn die Verantwortung für die einwandfreie Durchführung seines Bauvorhabens abzunehmen. Schäden am Bauwerk selbst seien daher vom Schutzzweck der Amtspflicht nicht erfasst und folglich nicht zu ersetzen.
Urteil vom 23.11.2022, 1 U 2690/21
Erste Instanz: Landgericht Görlitz, Außenkammer Bautzen, 6 O 394/20
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Pressemitteilung vom 23. November 2022