Das Landgericht Dresden hat im Strafverfahren wegen des Einbruchs in das Grüne Gewölbe mehrere Angeklagte am 16. Mai 2023 (2 KLs 422 Js 23291/20) verurteilt. Der Freistaat Sachsen hatte im Strafverfahren einen Adhäsionsantrag gestellt; er begehrte die Herausgabe von (restlichen) Schmuckstücken sowie Schadenersatz. Im Strafurteil hat das Landgericht Dresden lediglich über einen Teil der im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche entschieden und festgestellt, dass bestimmte Angeklagte für Beschädigungen am Residenzschloss und an den Ausstellungsvitrinen dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten haben. Den Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Adhäsionsverfahrens hat das Landgericht Dresden zeitlich gestaffelt auf beanspruchte 114.125.921,94 Euro bzw. 89.316.471,94 Euro festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung wandte sich der Freistaat mit einer Beschwerde.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat den Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Adhäsionsverfahrens mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 auf 315.921,94 Euro korrigiert. Zwar erachtete der 2. Strafsenat das Rechtsmittel mangels Beschwer nicht für zulässig, weil der Freistaat von der Zahlung der allein verfahrensgegenständlichen Gerichtskosten ohnehin nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) befreit sei. Allerdings hat der 2. Strafsenat die Beschwerde zum Anlass genommen, die Wertfestsetzung entsprechend § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern. Zur Begründung führte er aus, dass das Landgericht Dresden nur über einen geringen Teil der im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schadenersatzansprüche und insoweit zudem nur im Rahmen eines Grundurteils entschieden habe. Der auf die Schäden am Gebäude des Residenzschlosses und an den Vitrinen bezogene Schadenersatzanspruch habe sich lediglich auf 315.921,94 Euro belaufen. Hinsichtlich der übrigen Herausgabe- und Schadenersatzforderungen habe das Landgericht Dresden keinen Ausspruch getroffen, sondern vielmehr von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. Die Gerichtskosten im Adhäsionsverfahren bestimmten sich nach dem Gerichtskostengesetz aber nur nach dem Wert des von dem Landgericht Dresden zuerkannten Anspruchs.
OLG Dresden, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 Ws 338/23
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