Die Suche nach einem Testament hat vor kurzem das  Oberlandesgericht Celle beschäftigt. Nach dem Tod eines Mannes stritten seine  Witwe und sein Sohn darüber, ob er ein Testament hinterlassen hatte: Die Witwe  behauptete das – doch gefunden hatte sie das Testament nicht. In der ersten  Instanz hatte das Landgericht Hildesheim deshalb zehn Zeugen vernommen, die  aber keine endgültige Klärung brachten. Beim Oberlandesgericht nahm die Frau  schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben  an.

Mögliche Erben tragen die  Beweislast

Der Fall ist keine Seltenheit: Viele Angehörige  müssen sich nach dem Tod ihres Verwandten die Frage stellen, ob es ein  Testament gibt und wo es sich befindet. Auf vermeintlich sichere Orte ist dabei  nicht immer Verlass. In dem entschiedenen Fall wurde vergeblich nach einem  Bankschließfach gesucht, in einem anderen aktuellen Fall ebenso erfolglos in  einem Waffenschrank. Für die möglichen Erben kann das entscheidend sein: Wer  sich auf ein Testament berufen will, muss auch dessen Existenz und Inhalt beweisen.

Amtsgerichte und Notare bieten  Sicherheit

Schutz vor Ungewissheiten bieten die Amtsgerichte  und Notare. Wenn ein Testament von einem Notar errichtet oder bei einem  Amtsgericht hinterlegt wird, wird das im Zentralen Testamentsregister vermerkt.  Im Todesfall gibt es einen Informationsaustausch zwischen dem Standesamt, dem  Testamentsregister und der Stelle, die das Testament verwahrt. Das Testament  wird dann automatisch an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, das die  Erben informiert und das Testament eröffnet. Eine Hinterlegung beim Amtsgericht mit Registrierung kostet 93 Euro.

OLG Celle, 11.04.2025

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