Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist der alleinige Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Der Geschäftsführer dieser GmbH darf nur von ihrem Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden. In diesem Aufsichtsrat haben auch andere Gesellschaften Einfluss. Der Verein hatte sich im Jahr 2019 in dem sog. „Hannover-96-Vertrag“ unter anderem verpflichtet, diese Zuständigkeit des Aufsichtsrats nicht einseitig zu ändern. Am 25. Juli 2022 beschloss der Verein ungeachtet dessen ohne Beteiligung des Aufsichtsrats, den derzeitigen Geschäftsführer der GmbH abzuberufen.
Der für Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat nunmehr durch Beschluss vom 4. April 2023 entschieden, dass diese Abberufung nichtig war (Az.: 9 U 102/22). Er hat damit ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Oktober 2022 bestätigt. Zuvor hatte er der beklagten GmbH bereits im Eilverfahren untersagt, die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister zu löschen.
Der Verein ist zwar Alleingesellschafter der beklagten GmbH. Die Abberufung des Gesellschafters hätte nach deren Satzung aber nur durch ihren Aufsichtsrat erfolgen dürfen. Erschwerend kam hinzu, dass der Verein durch die Abberufung des Geschäftsführers gegen die Stimmrechtsbindung verstoßen hatte, die er sich in dem „Hannover-96-Vertrag“ auferlegt hatte. Da die GmbH mit dem Verein nur einen einzigen Gesellschafter hat, führen diese Verstöße zur Nichtigkeit des Beschlusses, weil die eingegangenen Verpflichtungen sonst nicht durchgesetzt werden könnten.
Der Senat konnte offenlassen, ob die in dem „Hannover-96-Vertrag“ vorgenommene Einschränkung der Kompetenzen des Vereins gegen die sog. 50+1-Regel der Deutschen Fußballliga verstößt. Ob die gewählte Konstruktion von Gesellschaften um die am Ligabetrieb teilnehmende Fußballmannschaft „Hannover 96“ mit den Regeln der Deutschen Fußballliga vereinbar sind, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Satzung und des Vertrages ohne Bedeutung für die vorliegende Entscheidung.
Der Beschluss des Senats kann noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Quelle OLG Celle, Pressemitteilung vom 13. April 2023