In dem Arzneimittelhaftungsprozess „AstraZeneca“ hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg am 14.08.2023 einen Hinweisbeschluss verkündet. Danach hält der Senat das Verfahren noch nicht für entscheidungsreif und hat den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu dem Hinweisbeschluss schriftlich zu äußern.
Ausreichende Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten wegen „unvertretbarer schädlicher Wirkungen“ des Impfstoffs (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) sieht der Senat derzeit nicht. Hierzu wäre es erforderlich, dass nach der Zulassung des Impfstoffs am 31.10.2022 neue Erkenntnisse aufgetreten wären, die einer Zulassung entgegengestanden hätten. Die von der Klägerin angeführten Nebenwirkungen seien jedoch schon im Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen und bei dieser berücksichtigt worden.
Im Hinblick auf eine von der Klägerin behauptete Haftung der Beklagten wegen „unzureichender Arzneimittelinformation“ (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG) beabsichtigt der Senat dagegen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat geht derzeit davon aus, dass die Klägerin nicht mit dem Impfstoff der Beklagten geimpft worden wäre, wenn das Risiko einer Darmvenenthrombose in der Fachinformation der Beklagten dargestellt gewesen wäre. Gegenstand des Gutachtens wäre die Frage, ob eine Darstellung in der Fachinformation nach dem damaligen wissenschaftlichen Stand geboten war.
(c) OLG Bamberg, 14.08.2023