Acht niedersächsische Landkreise haben bei dem  Niedersächsischen Staatsgerichtshof Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machen  eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch die  haushaltsrechtliche Regelung des § 182 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geltend. Diese Norm bestimmt, dass zur  Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bestimmte, zur Bewältigung  der Folgen einer epidemischen Lage geltende Regelungen für die kommunale  Haushaltswirtschaft angewendet werden. Danach können Kommunen u.a. unter  erleichterten Voraussetzungen Kredite aufnehmen und sich über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, damit habe der  Gesetzgeber sie – anders als verfassungsrechtlich geboten – nicht mit den  notwendigen finanziellen Mitteln für die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg  zu bewältigenden Aufgaben ausgestattet, sondern ihnen stattdessen de facto eine Verschuldungspflicht auferlegt. Darin sehen sie einen Eingriff in ihre durch  Art. 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung und Art. 28 Abs. 2 des  Grundgesetzes gewährleistete Finanz- und Haushaltsautonomie. Zudem verstoße §  182 Abs. 5 NKomVG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Es bleibe  unklar, welche kommunalen Ausgaben als Folgen des Ukrainekrieges unter die  Sonderregelung fielen.

Außerdem sind die Beschwerdeführer der Ansicht, § 182 Abs. 5  NKomVG sei auch formell verfassungswidrig, da der Niedersächsische Landkreistag  als kommunaler Spitzenverband der Beschwerdeführer im Gesetzgebungsverfahren  nicht ordnungsgemäß nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung  beteiligt worden sei. 

Dem Niedersächsischen Landtag und der Landesregierung ist  zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

(c) StGH Niedersachsen, 17.08.2023

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