Bremen geht einen weiteren Schritt bei der Digitalisierung der Justiz: Ab heute gibt es auch im Zweistädtestaat die Möglichkeit, Elektronische Kostenmarken nicht nur in eilbedürftigen Verfahren, sondern in allen Verfahren, die eines Kostenvorschusses bedürfen, zu verwenden. Auf der gemeinsamen Internetseite von Bund und Ländern (justiz.de/kostenmarke/index.php) können die elektronischen Kostenmarken ab sofort und ohne Registrierung einfach per Kreditkarte oder Überweisung erworben werden.
Der Vorteil: Die Elektronischen Kostenmarken – letztlich eine PDF-Datei mit einem eindeutigen Code – können dort zum Wunschbetrag gekauft und anschließend umgehend elektronisch an die Gerichte übertragen werden. Das neue Angebot ergänzt und vereinfacht auf diese Weise insbesondere den bereits bestehenden elektronischen Rechtsverkehr zwischen Anwaltschaft und den Gerichten. „Mit der Elektronischen Kostenmarke schließen wir eine Lücke in den Digitalisierungsbemühungen der Justiz und etablieren ein neues, zusätzliches Verfahren, dass sowohl für die Nutzer auf der einen, als auch für die Gerichte auf der anderen Seite deutliche Vorteile bietet“, erklärt Justizsenatorin Schilling zu dem heute gestarteten neuen Angebot.
Hintergrund: Viele Gerichtsverfahrensgebühren sind vorschusspflichtig. Bisher wurden diese nach Erhalt der Vorschusskostenrechnung per Überweisung bezahlt. Insbesondere für Rechtsanwaltskanzleien, die dies häufig tun müssten, wäre dies allerdings wenig praktikabel. Daher gibt es in vielen Kanzleien bislang einem so genannten Gerichtskostenstempler. Mit dem Gerät, das erstens gekauft und zweitens regelmäßig mit Guthaben aufgeladen werden muss, wird der jeweils benötigte Betrag – ähnlich einer Frankiermaschine – auf ein Blatt Papier gedruckt, um anschließend auf den entsprechenden Schriftsatz geklebt und ans Gericht geschickt zu werden – was insgesamt, genauso wie die Überweisung auf Grundlage einer Vorschussanforderung durch das Gericht, relativ viel Zeit und Mü-he in Anspruch nimmt.
Das neue Verfahren mit der Elektronischen Kostenmarken ist demgegenüber besonders in eiligen Fällen vorteilhaft: Insbesondere bei Klageanträgen an die Zivilgerichte und im Bereich der Zwangsvollstreckung können die Elektronischen Kostenmarken nun beispielsweis zeitgleich mit dem elektronischen Antrag an das Gericht übergeben werden. So kann die bisherige Vorschussanforderung unterbleiben und das Gericht den Antrag oder die Klage direkt bearbeiten. Zudem besteht beispielsweise auch bei Eintragungen im Handelsregister die Möglichkeit vorab mit der der E-Marke zu bezahlen und so auch dieses Verfahren zu beschleunigen.
Auch nach der heute erfolgten Einführung der Elektronischen Kostenmarke bleiben die bisherigen Bezahlmöglichkeiten wie etwa der Gerichtskostenstempler oder die Überweisung nach Vorschussanforderung zunächst weiterhin gültig – allerdings ohne die Tempovorteile, die die Elektronische Kostenmarke bietet.
Quelle: Senatorin für Justiz Bremen, Pressemitteilung vom 5. März 2022