Das Landgericht Stuttgart, 1. Große Strafkammer (Schwurgericht), verurteilte heute eine 40-jährige Frau wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hatte zuvor beantragt, die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten zu verurteilen. Der Verteidiger der Angeklagten beantragte, die Angeklagte freizusprechen. Hilfsweise beantragte er, die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, und diese zur Bewährung auszusetzen.

Die Kammer stellte fest, dass die Angeklagte am 21.10.2024 auf einem Spielplatz in Magstadt eine Freundin ihrer Tochter mit einem Messer in den Halsbereich attackierte und diese am Unterkiefer traf. Anschließend entfernte sich die Angeklagte mit ihrer 5-jährigen Tochter vom Tatort. Dem Streit ging voraus, dass die Geschädigte ihren Lehrern von ihr bekannt gewordenen häuslichen Übergriffen gegenüber einer anderen Tochter der Angeklagten, einer Mitschülerin der Geschädigten, berichtet hatte. Infolgedessen war die Tochter der Angeklagten wenige Tage zuvor durch das Jugendamt in die Obhut einer Pflegefamilie gebracht worden. Hierfür machte die Angeklagte die Geschädigte verantwortlich.

Beim Messerstich handelte die Angeklagte mit einem bedingten Tötungsvorsatz und nahm den Tod der Geschädigten billigend in Kauf. Da jedoch nicht auszuschließen war, dass die Angeklagte freiwillig von weiteren Messerangriffen auf die Geschädigte absah, nahm die Strafkammer zu ihren Gunsten einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt an, sodass es bei einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung blieb. 

Außerdem ordnete die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.04.2025, Az. 1 Ks 321 Js 114660/24

LG Stuttgart, 30.04.2025

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