Die 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom
heutigen Tag die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die
VR-Bank Ludwigsburg eG abgewiesen (Aktenzeichen 35 O 135/ 21 KfH). Danach
ist der Hinweis einer Bank auf eine notwendige Bezifferung der Forderung bei
Rückforderung von Kontoführungsgebühren durch Kunden nicht wettbewerbswidrig.


Sachverhalt
Im Frühjahr 2021 erklärte der Bundesgerichtshof die Praxis von Banken, einseitige
Preisanpassungen auf Basis vorformulierter Zustimmungsfiktion durchzusetzen,
für unzulässig. Daraufhin forderte die beklagte Bank ihre Kunden auf, einer
Vertragsänderung für die Zukunft bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Rückerstattung
für die Vergangenheit zuzustimmen. Im Anschluss daran erklärte ein Kunde
sein Einverständnis mit einer Gebührenanpassung für die Zukunft, forderte aber
die Beklagte auf, die seit der Preisanpassung bezahlte Gebührenerhöhung zurückzubezahlen.
Daraufhin teilte ihm die beklagte Bank mit, dass er den Forderungsbetrag
selbst ermitteln und seine Forderung schriftlich beziffern müsse. Die
klagende Verbraucherzentrale hält dies für wettbewerbswidrig. Sie sieht darin
eine unzulässige Beeinflussung der Verbraucher und einen Verstoß gegen das
Transparenzgebot. Die Verbraucherzentrale verlangt mit ihrer Klage neben der
Erstattung der Abmahnkosten daher die folgende Unterlassung:

„Der Beklagten wird untersagt, einem Verbraucher, mit dem die Beklagte
einen Girokontovertrag geschlossen hatte und der die Beklagte zur Erstattung
zu Unrecht abgebuchter monatlicher Beträge für die Kontoführung aufgefordert
hat, entgegenzuhalten, der Verbraucher müsse, damit die Beklagte
die „Rückzahlungsforderung“ prüfen würde, zunächst selbst den zu
erstattenden Betrag errechnen bzw. recherchieren und in einem neuen
Schreiben geltend machen, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an
den Verbraucher C. S. vom 22.09.2021.“


Entscheidungsgründe
Die 35. Kammer für Handelssachen hat die Klage der Verbraucherzentrale mit
Urteil vom heutigen Tag (24.03.2022) abgewiesen.
Das Gericht hat einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) verneint. Eine unzulässige Beeinflussung i.S.v. § 4a UWG liege nicht
vor, da die Bank durch den Hinweis auf die Bezifferung kein unzulässiges Hindernis
für die Geltendmachung der Forderung aufgestellt habe. Vielmehr entspreche
es einem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchssteller eine Forderung auch
beziffern müsse. Auch liege keine Irreführung i.S.v. § 5 UWG vor. Zwar habe der
Bankkunde hinsichtlich der bezahlten Gebühren einen Auskunftsanspruch, auf
den die Bank in ihrem Schreiben nicht hingewiesen habe. Eine unlautere Irreführung
über die Rechtslage liege aber dann nicht vor, wenn es sich erkennbar nur
um eine im Rahmen der Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handele,
auch wenn diese unrichtig sei. Die Frage der Richtigkeit der Rechtsansicht müsse
in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank und nicht im Wettbewerbsprozess
der Verbraucherzentrale geprüft werden. Auch sei die Beklagte
nicht nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet gewesen, von sich aus auf das Bestehen
eines Auskunftsanspruchs hinzuweisen. Auch unter Zugrundelegung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus sei es einem Unternehmen nicht zuzumuten, dem
Verbraucher eine Hilfestellung bei der Durchsetzung seiner Forderung zu gewähren.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale kann dagegen binnen
einen Monats ab Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Oberlandesgericht
Stuttgart einlegen.

Quelle: Landgericht Stuttgart, Pressemitteilung vom 24. März 2022

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