In dem Verfahren vor der 6. Großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Osnabrück wegen des Vorwurfes des Mordes nach dem Tod eines 16 Jahre alten Schülers in Bramsche wird am Montag, dem 11. Dezember 2023, mit einem Urteil gerechnet (Geschäftszeichen: 6 Ks 5/23). Dem nunmehr 82 Jahre alten Angeklagten wird seitens der Staatsanwaltschaft Osnabrück vorgeworfen, am Morgen des 28. Februar 2023 mehrmals auf den 16-Jährigen, der zusammen mit seiner Mutter im gleichen Mehrparteienhaus wie der Angeklagte lebte, geschossen zu haben. Der Schüler ist an den Folgen seiner Verletzungen verstorben. Nach der Beweisaufnahme hielt die Staatsanwaltschaft am 1. November 2023 ihr Plädoyer. Der Angeklagte soll zur Überzeugung der Anklage den 16-Jährigen heimtückisch getötet haben, bei der Tatbegehung allerdings erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein (§ 21 StGB). Sie beantragte daher, den Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu verurteilen. Ferner sei gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, weil von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Im Termin am 16. November 2023 hielten die Vertreter der Nebenkläger (Mutter und Vater des Jungen) ihre Plädoyers. Auch sie vertraten die Auffassung, dass der Angeklagte wegen Mordes zu verurteilen sei. Sie gingen ebenfalls von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus. Sie forderten Freiheitsstrafen von 15 beziehungsweise 14 Jahren sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Krankheitsbedingt konnte der Verteidiger des Angeklagten seinen Schlussvortrag am 16. November 2023 nicht halten. Hierfür ist gesondert ein Termin am 27. November 2023 um 8.30 Uhr, Saal 272, anberaumt. Das Urteil der 6. Großen Strafkammer wird dann voraussichtlich am Montag, dem 11. Dezember 2023, 13.30 Uhr, Saal 272 des Landgerichts (Schwurgerichtssaal) erwartet.
(c) LG Osnabrück, 17.11.2023