Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 14.06.2024, Az. 5 Ks 1204 Js 10507/23 (6/23), zwei Angeklagte wegen eines Kopfschusses, der sich am 10.02.2023 in Delmenhorst ereignete, insbesondere wegen versuchten Mordes bzw. Anstiftung hierzu zu Freiheitsstrafen von jeweils 14 Jahren verurteilt.

Die Kammer sah es insbesondere als erwiesen an, dass der eine Angeklagte im Alter von 43 Jahren in Tötungsabsicht durch das Fenster eines PKWs auf die Geschädigte schoss und diese hierdurch schwer verletzte. Nach den Feststellungen der Kammer war er hierzu durch den anderen 37-jährigen Angeklagten, welcher damals der Ehemann der Geschädigten war, angestiftet worden. 

Die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.02.2025, Az. 3 StR 554/24, einstimmig verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil derAngeklagten ergeben. Die Verurteilung der Angeklagten zu den oben genannten Freiheitsstrafen ist somit rechtskräftig.

LG Oldenburg, 19.02.2025

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