Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hat am 14.02.2024, Az. 4 KLs 32/22, einen nunmehr 47-jährigen Rechtsanwalt aus dem Landkreis Oldenburg wegen Betruges in 5 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. 

Zudem ist im Wege der selbständigen Einziehung gegen den Verurteilten die Einziehung des Wertes vonTaterträgen in Höhe von 403.151,43 EUR angeordnet worden. 

Nach den Feststellungen der Kammer erschlich sich der verurteilte Rechtsanwalt, der kein Notar ist, in zweiFällen mittels Täuschung erhebliche (Vorschuss-) Zahlungen von Rechtsschutzversicherern. 

In drei weiteren Fällen täuschte er – wiederum zur Erlangung erheblicher Vorschusszahlungen – vor, er sei in der Lage und willens, notarielle Beurkundungen vorzunehmen, wobei er das Vereinnahmen der Zahlungen (später) – bewusst irreführend und seine Taten verschleiernd – mit angeblichen von ihm erbrachten anwaltlichen Diensten rechtfertigte.

Im Hinblick auf das selbständige Einziehungsverfahren hat die Kammer festgestellt, dass der Verurteilte – entgegen seiner ihm bekannten Pflichten als (faktischer) Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker – mehrfach Überweisungen aus dem Nachlassvermögen auf vier verschiedene Konten vorgenommen hat, über die er verfügungsberechtigt war. Der Verurteilte handelte dabei jeweils in der Absicht, die überwiesenen Geldbeträge dauerhaft dem Nachlass zu entziehen und für die Kanzlei sowie private Zwecke auszugeben. Insbesondere nutzte er das Barvermögen aus dem Nachlass, um seine Konten, welche durch erhebliche Ausgaben zwischenzeitlich immer wieder in den Sollstand gerieten, auszugleichen. Dass der Erbengemeinschaft dadurch jeweils ein Vermögensschaden entstand, war ihm bewusst, zumal seine Vermögenslage eine zeitnahe Rückzahlung der vereinnahmten Beträge nicht zugelassen hätte.

Der Verurteilte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.02.2024, Az. 3 StR 288/24, die Revision des Verurteilteneinstimmig verworfen. 

Die Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben. Die Verurteilungist somit rechtskräftig.

LG Oldenburg, 14.03.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner