Das Landgericht Oldenburg, 16. Zivilkammer, hat die Klage eines Kraftfahrzeughalters auf Schadensersatz nach einem Auffahrunfall abgewiesen.
Streitgegenständlich war die Haftung für einen Verkehrsunfall, der sich innerorts in Oldenburg auf der Sandkruger Straße stadteinwärts ereignet hatte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte zunächst das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, ein Audi, dem Klägerfahrzeug, einem Mercedes, die Vorfahrt genommen, ohne dass es zu einem Unfall gekommen war. Anschließend überholte der Mercedes den Audi. Nach Wiedereinscheren kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge, indem der Audi auf den Mercedes auffuhr.
Streitig war, ob der Mercedes zuvor nur leicht gebremst hatte, um nach dem Überholen die zulässige Höchstgeschwindigkeit wieder einzuhalten (so die Darstellung des Klägers) oder ob er direkt vor dem Audi eine Vollbremsung vorgenommen hatte, um den Fahrer des Audi wegen des Vorfahrtsverstoßes zu „disziplinieren“ (so die Darstellung der Beklagtenseite).
Nachdem die beteiligten Fahrer als Zeugen die jeweilige Version ihrer Partei bekundet hatten, konnte der Sachverständige feststellen, dass zum Unfallzeitpunkt beide Fahrzeuge eine Vollbremsung gemacht hatten. Dies konnte er aus der Höhendifferenz der Anstoßstellen feststellen, da durch die Kollision der Abdruck des Audi-Markenemblems auf dem Heck des Mercedes verblieben war, was eine genaue Höhenzuordnung der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Kontakts ermöglichte.
Obwohl der Audi dem Mercedes aufgefahren war, haftet der Kläger (Halter des Mercedes) wegen des grob verkehrswidrigen Ausbremsens für den Unfall alleine, sodass die Klage abgewiesen wurde.
Quelle: Landgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 1. Februar 2022