In Zusammenhang mit der Beschaffung von medizinischen Mund-Nasen-Schutzmasken in der Anfangszeit der Corona-Pandemie hatte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Frühjahr 2022 Anklage gegen zwei Geschäftsführer einer Firma aus dem Raum Neumarkt in der Oberpfalz wegen des Verdachts des Betruges und Urkundenfälschung erhoben. Die 16. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat nun die Eröffnung des Hauptverfahrens weitgehend abgelehnt. Aus Sicht der Kammer besteht hinsichtlich der Betrugsvorwürfe kein hinreichender Tatverdacht. Eröffnet wurde das Hauptverfahren nur gegen den jüngeren der beiden Angeklagten wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung.
Die im Zeitraum der Anklageerhebung 31 und 34 Jahre alten Angeklagten sollen dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im April 2020 rund 2,5 Millionen medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken verkauft haben. Laut Anklage soll knapp die Hälfte, der für die Verteilung an Kliniken und Katastrophenschutzeinrichtungen zum medizinischen Gebrauch bestimmten Masken chinesischer Herstellung nicht der vereinbarten Qualität entsprochen haben, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen haben sollen. Die Staatsanwaltschaft erhob Ende April 2022 Anklage zum Landgericht Nürnberg-Fürth.
Aus Sicht der Kammer besteht nach Würdigung des gesamten Akteninhaltes auf Grundlage des Anklagesachverhaltes und der vorhandenen Beweismittel keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges. Die Kammer sah die vorhandenen Indizien für strafbares Handeln in Zusammenhang mit der Beschaffung von medizinischen Schutzmasken in der Anfangszeit der Corona-Pandemie in Gesamtschau als nicht ausreichend an, um hinsichtlich der Betrugsvorwürfe einen Verdachtsgrad zu bejahen, der eine spätere Verurteilung in einer Hauptverhandlung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Erhebliche Zweifel bestehen aus Sicht der Kammer schon hinsichtlich der objektiven Betrugsmerkmale. So seien nach Ansicht der Kammer die von den Angeklagten gegenüber dem LGL für die Erwerbsgeschäfte eingereichten Unterlagen in der Gesamtschau nicht zur Täuschung geeignet gewesen. Auch die Quote der schadhaften Masken stellt sich als deutlich niedriger dar. Des Weiteren beurteilt die Kammer die Schadenshöhe anders als die Staatsanwaltschaft. Zudem sieht die Kammer in Gesamtschau aller Umstände und Indizien einen Betrugsvorsatz als nicht nachweisbar.
Die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet hat die Kammer insoweit nur gegen den jüngeren Angeklagten wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung: Der Angeklagte soll in Zusammenhang mit der Maskenbeschaffung in einem Bestätigungsschreiben unbefugt den Firmenstempel und die Unterschrift eines Verantwortlichen einer anderen Firma verwendet haben. Eine Beteiligung des zweiten Angeklagten an diesem Tatvorwurf ist nach Ansicht der Kammer hingegen nicht nachweisbar.
Ein Termin zur Hauptverhandlung steht noch nicht fest.
Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, gegen die Nichteröffnungsentscheidung innerhalb einer Woche ab Zustellung sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg einzulegen.
(c) OLG Nürnberg, 19.06.23