Nachdem ein Streit zweier Hotelgäste um eine mit einem Handtuch besetzte Saunaliege in einem Luxushotel zu einer Schlägerei führte, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth im Zivilrechtsstreit zwischen den beiden Hotelgästen über Schadensersatzansprüche aus diesem Vorfall zu entscheiden. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 7.900 Euro, berücksichtige aber ein anteiliges Mitverschulden des Klägers, weil dieser die Sachen des Beklagten nicht einfach im Wege der Selbsthilfe wegräumen durfte.

Der Beklagte hatte für sich und seine Partnerin zwei Liegen im Saunabereich eines Luxushotels mit Bademantel und Handtuch besetzt. Der Kläger entfernte die Sachen des Beklagten und legte sich auf eine der Liegen. Als der Beklagte aus der Sauna kam und den Kläger zur Rede stellte, kam es zwischen den beiden zu einem Wortgefecht mit anschließender körperlicher Auseinandersetzung. Hierbei zog sich der Kläger eine Nasenbeinfraktur zu, welche eine Operation mit dreitägigem stationären Aufenthalt nach sich zog. Wer welche Schläge austeilte, war zwischen den Parteien streitig. Der Kläger forderte vom Beklagten ein Schmerzengeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro und Schadensersatz für angefallene Behandlungskosten von rund 6.500 Euro.

Nach der Beweisaufnahme war das Landgericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger mit mindestens einem Faustschlag im Gesicht verletzt hatte und entschied, dass der Kläger Schmerzensgeld sowie die geltend gemachten Behandlungskosten verlangen kann. Der Verletzte müsse sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, nachdem er den Angriff des Beklagten provoziert habe. Ein Selbsthilferecht habe dem Kläger nämlich nicht zugestanden. Er hätte die Sachen des Beklagten nicht eigenmächtig entfernen dürfen, sondern hätte das Hotelpersonal verständigen müssen. Den Mitverschuldensanteil des Klägers bewertete das Gericht mit 25 %. Es berücksichtigte hierbei auch, dass das Besetzen der Liegen durch den Beklagten nicht erlaubt war.

Im Ergebnis erachtete das Gericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro für angemessen und sprach dem Kläger für angefallene Behandlungskosten zudem Schadensersatz in Höhe von rund 4.900 Euro zu. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Ob und inwieweit das Verhalten der Parteien strafrechtlich relevant ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.10.2024, Az. 10 O 2087/23)

LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2025

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