
Die pauschale Werbung mit Klimaschutz ist irreführend und unzulässig. Der beklagte Sportartikelhersteller hatte in seiner Werbung nicht ausreichend dar-gestellt, wie die Klimaneutralität konkret erreicht werden soll. Weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, dass dies allein durch Emissionsreduzierungen erfolgt, wurde das Unternehmen zur Unterlassung der entsprechenden Aussage verurteilt.
Der Beklagte ist ein regionaler Sportartikelhersteller und erklärte im Juli 2024 auf seiner Unternehmens-Webseite unter dem Reiter „Nachhaltigkeit“ und der Überschrift „Unsere Ziele für 2025 und darüber hinaus“ unter anderem: „Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein“. Auf der Homepage erläuterte das beklagte Unternehmen seine Nachhaltigkeitsziele. In Ausklappmenüs wurden einzelne Maßnahmen und Teilziele zur Emissionsreduzierung für den Zeitraum bis 2025 und teilweise 2030 genannt. Unter anderem wurde als Ziel für die Zeit nach 2025 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 30 % bis zum Jahr 2030 (im Vergleich zu 2017) ausgelobt. Das Unternehmen machte in den Ausklappmenüs keine ausdrücklichen Angaben dazu, ob die anstrebte Klimaneutralität allein durch eine Reduktion der CO2-Emissionen oder auch über CO2-Kompensationszertifikate erreicht werden soll. Tatsächlich will der Sportartikelhersteller zur Erreichung von Klimaneutralität im Jahr 2050 zu einem gewissen Grad Kompensationsmaßnahmen in Form des Erwerbs von Grünstromzertifikaten einsetzen. Diese Information konnte einem verlinkten Geschäftsbericht entnommen werden.
Ein Verbraucherverband hielt die Werbeaussage zur Klimaneutralität auf der Unternehmens-Webseite wettbewerbsrechtlich für unzulässig und mahnte den Hersteller im August 2024 ab. Das Unternehmen änderte daraufhin die strittige Aussage ab, gab aber keine Erklärung ab, dies zukünftig nicht wieder aufzugreifen. Der Verbraucherverband reichte daraufhin eine Unterlassungsklage beim Landgericht ein.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth beurteilte die damalige Werbeaussage zur Klimaneutralität als irreführend und verurteilte den beklagten Hersteller am 25. März 2025 zur Unterlassung der Aussage und Erstattung vorgerichtlicher Abmahngebühren. Die angegriffene Werbeaussage sei unlauter, da der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass der Beklagte im Jahr 2050 allein durch eigene Emissionseinsparungen klimaneutral sein werde. Dies entspreche nicht den Tatsachen, weil der Beklagte zu einem gewissen Grad Kompensationsmaßnahmen durch den Erwerb von Grünstromzertifikaten ergreifen will und selbst nicht ohne CO2-Emissionen auskomme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelten für die Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Umweltfreundlichkeit habe eine große Bedeutung bei der Kaufentscheidung des Verbrauchers. Nachdem der Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig sei, hätte der Beklagte zur Vermeidung einer Irreführung in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutern müssen, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Dies sei nicht ausreichend erfolgt. Außerhalb der Werbung stehende, vom Verbraucher erst durch eigene Tätigkeit zu ermittelnde aufklärende Hinweise erfüllen nicht die strengen Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Die Informationen im Geschäftsbericht „Nachhaltigkeit 2023“ seien deshalb nicht zu berücksichtigen.
Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die auf der Unternehmens-Webseite befindliche strittige Aussage zur Klimaneutralität sich nicht ausschließlich an Investoren, sondern an die Allgemeinheit und damit auch an Verbraucher richtet. Dass der Beklagte eine weitere Internetseite mit einem Online-Shop betreibt, auf welchem die Nachhaltigkeitsziele nicht direkt enthalten waren, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn der betriebene Online-Shop diene den Verbrauchern als Einkaufsmöglichkeit, während die Unternehmens-Webseite eine Informationsmöglichkeit hinsichtlich produktübergreifender Themen eröffne.
Die Geeignetheit der vorgesehenen Maßnahmen zum Klimaschutz des Sportartikelherstellers war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der beklagte Hersteller kann Berufung einlegen.
(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 2025, Az. 3 HK O 6524/24)
LG Nürnberg, 26.03.2025