Die 1. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts München II unter Vorsitz von Thomas Bott hat am 08.02.2024 nach 4-tägiger Hauptverhandlung die Angeklagte des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und diese zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Die Kammer hat zudem die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat die Angeklagte am 03.04.2023, gegen 18 Uhr in der gemeinsam mit ihrem Freund bewohnten Wohnung in Geretsried 26 zermahlene Tabletten eines sedierenden Medikaments in eine Bolognese-Sauce gemischt, die sie ihrem Lebensgefährten als Abendessen zubereitete und ihm zum Verzehr hinstellte. Ihr kam es dabei darauf an, ihren Lebensgefährten zu töten. Diesen Plan fasste sie aus einem Motivbündel heraus, darunter ihre Unzufriedenheit mit der Beziehung und ihrer allgemeinen Lebenssituation, aber auch aufgrund ihrer krankheitsbedingt auf die Tötung von Personen gerichteten Gedankenverengung.
Nach dem Verzehr eines Teils der von der Angeklagten zubereiteten Portion Spaghetti Bolognese ging es dem Geschädigten zunehmend schlechter. Auf dessen Bitten hat die Angeklagte schließlich den Notruf gewählt, hoffte dennoch, dass der Lebensgefährte bis zum Eintreffen der Rettungskräfte versterben würde. Entgegen ihrer Erwartung traf der Notarzt zügig ein. Der Geschädigte wurde ins Krankenhaus gebracht und ist nach stationärer Behandlung folgenlos genesen.
Die Angeklagte hat den Sachverhalt umfassend eingeräumt. Diesem Geständnis ist die Strafkammer gefolgt, nachdem es durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere die Auswertung der digitalen Medien verifiziert werden konnte.
Die Kammer hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der Ermöglichungsabsicht angenommen. Denn die Tötung des Lebensgefährten diente nach der Vorstellung der Angeklagte auch dazu, die weiteren von ihr geplanten Tötungen durchführen zu können.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte zuletzt die volle Verantwortung für ihre Tat übernommen und mit dem Geschädigten, der ihre Entschuldigungsbitte angenommen hat, im Rahmen eines sog. Täter-Opfer-Ausgleichs einen Vergleich über eine Schmerzensgeldzahlung abgeschlossen hat.
Die Angeklagte leidet seit Jahren an einer bereits mehrfach stationär psychiatrisch behandelten, schwerst ausgeprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer Zwangsstörung. Als Ausfluss dieser schweren Erkrankung hegte die Angeklagte gegen verschiedene Personen – darunter eine ältere Nachbarin, die sie nur vom Sehen kannte – Tötungsphantasien, zu deren Umsetzung sie im Internet recherchierte und Werkzeuge besorgte. Deswegen ist die sachverständig beratene Strafkammer davon ausgegangen, dass die Angeklagte bei der Tatausführung nur eingeschränkt schuldfähig war. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet, da von der Angeklagten aufgrund ihrer Erkrankung und der dadurch bedingten Impulskontrollstörung weiterhin eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dritter Personen ausgeht.
Das Urteil ist rechtskräftig. Angeklagte, Verteidigung und Staatsanwaltschaft haben auf Rechtsmittel verzichtet.
(c) LG München II, 08.02.2024