Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts München II hat den 54jährigen Angeklagten am 19.03.2024 wegen des gewerbsmäßigen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte und Besitzes kinderpornographischer Inhalte sowie weiterer Delikte zu einer Freiheitstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 84.556,47 € angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Zeitraum zwischen Januar 2021 und Februar 2023 insgesamt 1,5 Terabyte kinder- und jugendpornographischer Inhalte (ca. 300.000 einzelne Foto- oder Videodateien) auf eine Online-Plattform gestellt, auf der andere Nutzer diese zahlungspflichtig herunterladen konnten. Der Angeklagte erhielt dabei für jeden Abschluss eines kostenpflichtigen Mitgliedsvertrags mit der Plattform, die auf seine angebotenen kriminellen Inhalte zurückzuführen waren, eine Provision. Insgesamt erzielte der Angeklagte im Tatzeitraum fast 85.000 €.
Die vom Angeklagten zur Verfügung gestellten kinder- und jugendpornographischen Inhalte wurden fast 4 Millionen Mal von anderen Nutzern heruntergeladen. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung
konnten insgesamt rund 480.000 kinderpornographische Inhalte festgestellt werden.
Der Angeklagte hatte den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt.
In seiner mündlichen Begründung hielt der Vorsitzende Richter Francisco Sauter Orengo fest, dass der Angeklagte über die Jahre ein professionelles Vermarktungssystem inklusive Werbung in einschlägigen Foren und anonymisierter Zahlungsabwicklung in Bitcoins für seine verbotenen Inhalte aufgebaut hatte. Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht insbesondere die Quantität sowohl des kinderpornographischen Materials als auch der generierten Gelder. Außerdem fiel die Dauer des Verbreitens schärfend ins Gewicht. Zugunsten konnte das umfassende Geständnis des nicht vorbestraften Angeklagten und die kooperative Herausgabe zahlreicher Passwörter im Ermittlungsverfahren gewertet werden.
Mit der Einziehung von Wertersatz entzog das Gericht dem Angeklagten seinen kompletten Gewinn aus seiner kriminellen Tätigkeit. Auch sämtliche zur Tatbegehung genutzten Geräte werden dem Angeklagten nicht mehr herausgegeben.
Das Verfahren beruhte auf einer Mitteilung des amerikanischen National Center for Missing and Exploited Children an das BKA. Aufgrund dieser Mitteilung konnte der Angeklagte als Inhaber einer IP-Adresse ermittelt werden, die zum Hochladen von kinderpornographischem Material genutzt wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
(c) LG München II, 20.03.2024