Die Jugendschutzkammer des Landgerichts München II hat den Angeklagten Juan B. wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und sexuellen Missbrauchs Jugendlicher sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 10 Monaten verurteilt. 

Der Angeklagte, der sich selbst als Wunderheiler und Schamane bezeichnet, hat zur Überzeugung der Kammer im Rahmen einer vermeintlichen Therapie eine zum Tatzeitpunkt 14jährige Geschädigte zwei Mal vergewaltigt. Zudem habe er die ahnungslose Geschädigte von einer rund drei Meter hohen Klippe in das kalte Wasser des Sylvensteinspeichers gestoßen. 

Der Angeklagte habe unter dem Deckmantel einer „spirituellen Therapie“ die Verunsicherung seines Opfers zur Durchsetzung seines Willens und der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten ausgenutzt. Der Angeklagte – so der Vorsitzende Richter Martin Hofmann – sei ein Manipulator. Er habe seine – vermeintlichen – Fähigkeiten  nicht zum Wohle seiner Patientin angewendet, sondern allein den Zweck verfolgt, sein sexuelles Interesse an jungen Mädchen auszuleben. Die Geschädigte sei von den sexuellen Handlungen, die der Angeklagte in seine unseriöse und ethisch unvertretbare „Therapie“ eingebettet habe, völlig überrascht worden.

Die Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe die Vergewaltigungen in Trance Traumata von Verwandten erlebt, als abwegig zurück. Dagegen habe die Geschädigte konstant, widerspruchsfrei und logisch ausgesagt. 

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht den Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer die hohe kriminelle Energie des Angeklagten, der bei den Taten über einen langen Zeitraum planvoll vorgegangen sei. Er habe die Familie der Geschädigten manipuliert und zeitweise voneinander isoliert und habe sich der Geschädigten zielgerichtet genähert. Dazu hätten auch Einschüchterungen und Verdeckungsanweisungen gehört. Das von der Mutter der Geschädigten entgegengebrachte Vertrauen habe der Angeklagte massiv enttäuscht und missbraucht. Die Geschädigte sei dem Angeklagten bei den Taten jeweils schutzlos ausgeliefert gewesen, die Tatfolgen bei der Geschädigten und ihren Angehörigen seien dramatisch. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

(c) LG München II, 14.06.23

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