Während des Werbeanrufs erhielt ein Verbraucher eine E-Mail mit der Vertragszusammenfassung zum beworbenen Internettarif. Der Vodafone-Mitarbeiter forderte den Kunden auf, den ebenfalls in der Mail enthaltenen Link zur Auftragserteilung anzuklicken – noch während des Gesprächs. Damit aber hätte der Kunde den neuen Tarif verbindlich bestellt. Gegen dieses Vorgehen der Vodafone Deutschland GmbH hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt und nun vor dem Landgericht (LG) München recht bekommen.

„Am Telefon besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen zum Abschluss von Verträgen überredet werden, zu denen sie nach genauerem Hinschauen lieber Nein sagen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Verbraucher:innen müssen ausreichend Zeit haben, die Vertragszusammenfassung zu prüfen und zu vergleichen. Das ist während eines Telefonats mit einem Vertriebsmitarbeiter unmöglich.“

Verbraucher:innen müssen Angebote prüfen können

Das LG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass eine solche Verkaufsmethode gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt. Demnach sind Anbieter seit Dezember 2021 verpflichtet, Verbraucher:innen eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, bevor diese ihre Vertragserklärung abgeben.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es laut Landgericht auch, dass Verbraucher:innen in voller Sachkenntnis entscheiden können, ob sie eine Vertragserklärung abgeben. Außerdem muss ihnen ein Vergleich mit anderen Angeboten ermöglicht werden. Dies erfordere einen gewissen Zeitraum zwischen der Übersendung der Vertragszusammenfassung und der Abgabe der Vertragserklärung. Während eines Telefonats habe ein Verbraucher nicht wirklich die Möglichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen. Vodafone dürfe daher nicht dazu auffordern, den angebotenen Tarif zu bestellen, bevor das Telefonat überhaupt beendet ist.

Urteil mit Breitenwirkung

Die Klage geht zurück auf einen Hinweis der Marktbeobachtung Digitales des vzbv. Das Vorgehen, das Vodafone nun untersagt wurde, betrifft laut Berichten von Verbraucher:innen auch andere Telekommunikationsanbieter.

Urteil des LG München I vom 22.04.2024, Az. 4 HK O 11626/23 – nicht rechtskräftig (Berufung OLG München 6 U 1815/24e)

(c) vzbv, 21.06.2024

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