Die 12. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) hat mit Beschluss vom 05.02.2025 die Anklage der Staatsanwaltschaft München I gegen den Angeklagten Alfons Schuhbeck wegen Subventionsbetrugs u.a. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. 

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage von folgenden, vor Gericht noch zu beweisenden Sachverhalten aus: 

Der Angeschuldigte war Koch, Kochbuchautor, Gastwirt, Fernsehkoch und Unternehmer. In dieser Funktion baute er über Jahre hinweg eine Unternehmensgruppe auf, die in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen, insbesondere der Gastronomie tätig war. 

Für neun dieser von ihm vertretenen Unternehmen stellte der Angeschuldigte die erforderlichen Insolvenzanträge nicht oder nicht rechtzeitig, obwohl das jeweilige Unternehmen bereits zahlungsunfähig war.

Hinsichtlich mehrerer Unternehmen beantragte er jeweils sog. Coronasoforthilfe, sog. November- und Dezemberhilfe, sowie Überbrückungshilfen II und III. Er machte dabei wissentlich falsche Angaben, um für die von ihm vertretenen Gesellschaften nicht gerechtfertigte Subventionen großen Ausmaßes zu erlangen sowie um eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu schaffen. Die ausgezahlten Hilfen verwendete der Angeschuldigte nicht wie vorgegeben zielgerichtet für betriebliche Zwecke der jeweils antragstellenden Unternehmen, sondern überwies einen Großteil der Beträge an andere seiner Gesellschaften oder bediente deren Verbindlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft sieht darin den Tatvorwurf des Subventionsbetruges in neunzehn Fällen.

In vier Fällen war zwar der Tatbestand des Subventionsbetruges nicht erfüllt, jedoch der Tatbestand des Betruges, in fünf weiteren Fällen, in denen die Hilfen nicht ausbezahlt wurden, der Tatbestand des versuchten Betruges.

Der Angeschuldigte beschäftigte für die genannten Gesellschaften fortlaufend Arbeitnehmer. Als Geschäftsführer war er verpflichtet, deren Beitragsanteile zusammen mit dem Arbeitgeberanteil monatlich an die zum Einzug berechtigten gesetzlichen Krankenkassen abzuführen. Aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses kam der Angeschuldigte dieser Verpflichtung jeweils nicht nach, sondern führte in 212 Fällen rund 260.000 € nicht und in 267 Fällen rund 700.000 € nicht fristgerecht an die gesetzlichen Krankenkassen ab.

Durch die teilweise bereits seit 2017 bestehende Zahlungsunfähigkeit der von dem Angeschuldigten vertretenen Gesellschaften wurden zahlreiche Geschäftspartner und Gläubiger massiv geschädigt, indem sie mit den Gesellschaften auf Gegenleistung basierende Verträge abschlossen und Leistungen erbrachten, jedoch die Gegenleistung von Seiten der Gesellschaften ausblieb. Mindestens ein Unternehmen musste daher selbst Insolvenzantrag stellen. Zahlreiche ehemalige Gläubiger sehen sich nunmehr mit erheblichen Anfechtungsforderungen von Seiten des Insolvenzverwalters konfrontiert, sofern sie Zahlungen durch den Angeschuldigten zu Zeitpunkten erhalten haben, zu denen die von ihm vertretenen Gesellschaften bereits zahlungsunfähig waren.Durch den unberechtigten Bezug von Coronahilfen und anderen Subventionen (in Höhe von rund 460.000 €) wurde die öffentliche Hand erheblich geschädigt, durch die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen die Krankenkassen ebenso wie die Arbeitnehmer.

Die sehr umfangreichen und aufwändigen Ermittlungen, die Ende 2021 begannen, wurden von einer auf Wirtschaftsstraftaten, insbesondere Insolvenzstraftaten und (Corona-)Subventionsbetrug spezialisierten Abteilung der Staatsanwaltschaft München I geführt. Im Rahmen der Ermittlungen wurden u. a. anhand der Insolvenztabellen die 80 Gläubiger mit den höchsten Forderungen sowie das Finanzamt und die Landeshauptstadt München angeschrieben und um Auskunft betreffend die Forderungen ersucht. Ferner wurden Bankauskünfte zu sämtlichen Bankkonten aller elf Gesellschaften des Angeschuldigten ab dem Jahr 2017 erholt und ausgewertet, dies betraf rund 50 Konten. Die Ermittlungsakten haben einen Umfang von rund 45 Bänden, die Anklageschrift umfasst 124 Seiten.

Vor der Eröffnungsentscheidung war das Verfahren im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft zunächst noch erhobenen Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Hinblick auf eine zu erwartende Verurteilung in den anderen Tatkomplexen auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 der Strafprozessordnung eingestellt worden.

Die Hauptverhandlung soll am 24.06.2025 beginnen.

LG München I, 11.02.2025

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