Die 6. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I hat heute den Angeklagten Leonidas A. wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer unter dem Vorsitz von Dr. Andrea Wagner war der Angeklagte als Geschäftsführer einer Gaststättenbetriebs GmbH, deren Gegenstand der Betrieb eines damals weithin bekannten Restaurants im Lehel war, für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich. Für die Jahre 2010 bis 2014 wurden zur Überzeugung des Gerichts zu wenig Umsätze erklärt und damit die Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuern in diesem Zeitraum um insgesamt rund 1,65 Mio. Euro verkürzt. Die Kammer ging dabei davon aus, dass der Betrieb des Angeklagten mit dessen Kenntnis und Billigung von einem Warenlieferanten weit mehr Waren bezogen hatte, als dies in der Buchhaltung abgebildet worden war. Mit diesem Wareneinsatz wäre ein deutlich höherer Umsatz zu erwarten gewesen als vom Angeklagten beim Finanzamt angegeben.
Das Gericht stützte seine Feststellungen vor allem auf die nachgewiesenen nicht verbuchten Warenlieferungen und die darauf fußenden Ermittlungen der Steuerfahndung.
Dass beim Angeklagten keine größeren Wertgegenstände aufgefunden werden konnten, konnte den Angeklagten nicht entlasten, weil der Nachweis einer Bereicherung nicht zu den gesetzlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen gehört und der Verbleib von Bargeld nicht immer aufgeklärt werden kann.
Die Kammer hat keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen, wie die Verteidigung es in ihrem Schlussvortrag gerügt hatte. Denn bei dem Umfang der auszuwertenden Daten sei eine Verfahrensdauer von 6 Jahren nicht ungewöhnlich und noch angemessen. Gleichwohl hat das Gericht diesen Umstand – ebenso wie die Tatsache, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist – erheblich zu dessen Gunsten gewertet.
Zu seinen Lasten musste die Höhe des Hinterziehungsbetrages eingestellt werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten, seinen Verteidigern und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
(c) LG München I, 25.03.2024