Das Landgericht München I bestätigt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG die Möglichkeit zur Kündigung auf ihrer Website nicht rechtskonform umsetzte. Verbraucher:innen müssen seit Juli 2022 online eine leicht auffindbare Möglichkeit haben, einen bestehenden Vertrag zu kündigen, welche Sky weder leicht zugänglich platzierte noch gut lesbar gestaltete. Nachdem der Pay-TV-Anbieter nicht auf das Abmahnschreiben reagierte, zog die Verbraucherzentrale NRW vor Gericht und bekam nun Recht: Sky muss den Kündigungsbutton auf seiner Website rechtskonform anpassen. „Mit der bisherigen Gestaltung hat Sky Deutschland den Kund:innen eine Kündigung rechtswidrig erschwert. Es freut uns, dass das Gericht ebenfalls dieser Auffassung ist und mit seiner Entscheidung Verbraucher:innen den Rücken stärkt“, kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW das erstrittene Urteil. Dieses ist noch nicht rechtskräftig.
Ansprüche an die Gestaltung des Kündigungsbuttons nicht erfüllt
Der Kündigungsbutton muss auf der Internetseite des Anbieters stets leicht auffindbar und gut lesbar sein, um Einheitlichkeit zu gewährleisten. Beide Voraussetzungen sah das Gericht als nicht erfüllt an: Zum einen dürfe der Button nicht hinter einem anderen Feld wie „Weitere Links anzeigen“ versteckt sein, zum anderen sei er nicht vergleichbar gut lesbar wie der Button zum Vertragsschluss. Skys Schaltfläche zum Vertragsschluss war auf der Website blau unterlegt, während die Schaltfläche zur Kündigung kleiner und grau unterlegt war.
Bieten Unternehmen auf ihrer Website den Abschluss kostenpflichtiger Dauerschuldverhältnisse an, sind sie seit Juli 2022 verpflichtet, eine Kündigungsmöglichkeit in Form eines Kündigungsbuttons einzurichten. Verbraucher:innen sollen dadurch ihren Vertrag direkt online beim Anbieter kündigen können, ohne andere Kontaktwege wie E-Mail oder Briefpost nutzen zu müssen. Für den Fall, dass Unternehmen diese Verpflichtung nicht gesetzeskonform umsetzen, sieht das Gesetz vor, dass die betroffenen Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können.
LG München I vom 16.11.2023 (12 O 4127/23)
(c) Verbraucherzentrale NRW, 20.11.2023