Die 31. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute die Schadenersatzklage einer Münchnerin wegen ihres Sturzes auf einem Münchner Friedhof verhandelt. Mit ihrer Klage gegen die zuständige Behörde der Stadt München macht sie Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € geltend (Az. 31 O 16150/22).

Dem Vortrag der Klägerin zufolge war sie am 15.08.2021 gerade mit einer befüllten Gießkanne auf dem Weg zum Grab ihrer Schwiegereltern, als sie in ein Loch geriet, welches aufgrund des dort befindlichen, wuchernden Graswuchses als solches nicht erkennbar war. Die Klägerin führt an, dass sie hierdurch mit dem linken Fuß umknickte und eine Verletzung am rechten Knöchel erlitt.

Die Klägerin wurde mit dem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht. Es folgten zwei Operationen und ein stationärer Aufenthalt bis 26.08.2021. In der Folge stellte sich – nach dem Vortrag der Klägerin – ein posttraumatischer Knick-Senkfuß ein, der unter Umständen nochmals operativ behandelt werden muss.

Die Klägerin fordert von der Beklagten im Wesentlichen ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 € sowie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von rund 3.600 €. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle und immaterielle künftige Schäden aus dem Unfall zu erstatten.

Die Beklagtenpartei bestreitet den von der Klägerin dargestellten Unfallhergang, die Unfallfolgen, eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, sowie die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach. Insbesondere führt die Beklagte aus, abseits der Wege bestehe nur eine sehr eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Darüber hinaus werde an der Stelle des Unfalls regelmäßig gemäht. Die Beklagte bestreitet auch, dass das Gras heftig gewuchert habe und dass der Tritt in ein unsichtbares Loch die Verletzungsfolgen herbeigeführt habe.

Eine gütliche Einigung zwischen den Parteien kam heute nicht zustande. Der Prozess dauert an.

Quelle: Landgericht München I; Pressemitteilung vom 14. April 2023

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