Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts München I hat heute den Angeklagten wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstraße von 5 Jahren 11 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Gerichts hielt sich die Geschädigte in der Tatnacht in einer Münchner Diskothek auf und lernte dort den Angeklagten kennen. Beide verließen den Club und gingen zum PKW des Angeklagten. Der Angeklagte fuhr die stark alkoholisierte Geschädigte sodann in ein Parkhaus. In dem Parkhaus führte der Angeklagte dann gegen den eindeutig geäußerten Willen geäußerten Willen den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten auf der Rückbank seines PKW durch, ohne dabei ein Kondom zu verwenden. Der Angeklagte würgte die Geschädigte zudem stark und über längere Dauer.
Der Angeklagte hatte den Tatvorwurf nur teilweise eingeräumt. Die Kammer unter dem Vorsitz von Nikolaus Lantz stützte ihre Feststellungen vor allem auf die – allerdings nur bruchstückhaften – Angaben der Geschädigten. Zudem konnte sichergestelltes DNA-Spurenmaterial dem Angeklagten zugeordnet werden. Im PKW des Angeklagten konnte DNA-Material der Geschädigten festgestellt werden. Das Verletzungsbild wurde von einer rechtsmedizinischen Sachverständigen begutachtet. Diese hielt insbesondere fest, dass sie das Ausmaß der aus dem Würgen hervorgerufenen Verletzungen sonst nur von verstorbenen Geschädigten kenne.
In rechtlicher Hinsicht würdigte das Gericht die Tat als Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung.
Die Vergewaltigung sieht einen Strafrahmen von 2 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer insbesondere die Massivität des Würgevorgangs. Auch das Verbringen der Geschädigten an einen Ort, an dem sie dem Angeklagten hilflos ausgeliefert war, wertete das Gericht zu Lasten des Angeklagten. Das Teilgeständnis sowie der Versuch eines Täter-Opfer-ausgleichs wurden zu Gunsten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Die Kammer ordnete zuletzt die Fortdauer der Untersuchungshaft des 33jährigen Angeklagten an.
(c) LG München I, 11.07.2024