Die 2. Große Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts München I unter Vorsitz von Norbert Riedmann hat am 28.07.2023 nach sechstägiger Hauptverhandlung die Unterbringung des Beschuldigten Jayson David B. in ein psychiatrisches Krankenhaus wegen des im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Totschlags an einer Mitpatientin angeordnet.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Beschuldigte im Bad seines Patientenzimmers im kbo Isar-Amper-Klinikum München-Ost eine Duschstange aus Edelstahl abgerissen. Mit dieser Metallstange begab er sich in das benachbarte Patientenzimmer, wo er eine Mitpatientin, die sich gerade im Bad aufgehalten hatte und sich keines Angriffs versah, mit mindestens 20 Schlägen schwer misshandelte und verletzte. Anschließend strangulierte er die schwer verletzte Frau mit einem Pullover. Die Frau verstarb infolge der Strangulation. Nach der Tötung bedeckte der Beschuldigte die Verstorbene mit zahlreichen Kleidungsstücken, Kleinmöbeln und Matratzen und setzte den Haufen in Brand.
Der Beschuldigte war am Tag vor der Tat durch die Landeshauptstadt München auf Anregung der Polizei ins Bezirksklinikum eingewiesen worden. Die Polizei war am Vortag durch Nachbarn des Beschuldigten alarmiert worden und hatte in der Wohnung den getöteten Hund des Beschuldigten aufgefunden. Auf der Fahrt ins Krankenhaus habe der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass er den Hund auf Anordnung Gottes getötet habe und noch am gleichen Tag einen Menschen umbringen werde.
Nach den Feststellungen der Kammer handelte der Beschuldigte bei der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit. Der von der Kammer gehörte Sachverständige hat beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, die zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Der Beschuldigte habe ein religiöses Wahngebäude aufgebaut. Danach habe er unmittelbar mit Gott kommuniziert und auf dessen Weisung den Hund umgebracht. Dies habe aber nicht gereicht, vielmehr habe er auf Anordnung Gottes einen Menschen töten sollen.
Das Schwurgericht ist nicht der Darstellung des Beschuldigten gefolgt, dem Angriff auf sein Opfer sei ein Streit vorausgegangen. Deswegen ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Getötete sich keines Angriffs versah und sich diesem daher nicht erwehren konnte. Gleichwohl hat das Schwurgericht die Tat rechtlich als Totschlag gewertet, da dem Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung das Bewusstsein fehlte, die Arglosigkeit seines Opfers für seinen Angriff auszunutzen. Der Angriff geschah vielmehr aufgrund seiner religiösen Wahnvorstellungen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Verteidigung, Nebenklage und Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Das Schwurgericht hat die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
(c) LG München I, 28.07.2023