Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts München I (Schwurgericht) hat heute den Angeklagten Geza V. wegen Mordes und Raubes mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Gericht hat sich nach einer fünfzehntägigen Hauptverhandlung mit einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme von der Täterschaft des Angeklagten, der die Tatbegehung stets bestritten hatet, überzeugt.
Der Angeklagte lebte im Obdachlosenmilieu in München und hatte sein Lager unter zwei verschiedenen Brücken im Englischen Garten aufgeschlagen. Der später Getötete habe seine Schlafstätte zuvor und danach am selben Ort gehabt. Nachdem der Angeklagte sein Mobiltelefon verkauft hatte, sei er auf der Suche nach einem neuen Telefon gewesen. Mangels finanzieller Mittel habe er den Entschluss gefasst, durch einen Raubüberfall auf den später Getöteten an dessen Mobiltelefon und weitere Wertgegenstände oder Bargeld zu gelangen. Zur Umsetzung dieses Plans habe sich der Angeklagte mit einem Hammer bewaffnet und sei so zu dem ihm bekannten Schlafplatz des Geschädigten gegangen. Dort schlug er mindestens zwölf Mal mit dem Hammer mit höchster Intensität auf den Kopf des Geschädigten und übte zudem Gewalt gegen den Halsbereich in Form einer Kompression mit der Hand, dem Unterarm oder dem Knie aus. Der Geschädigte erlitt hierdurch schwerste Verletzungen der knöchernen Schädeldecke mit Hirnblutungen sowie einer Zertrümmerung der Mittelgesichtsregion und verstarb infolge seiner Verletzungen binnen weniger Minuten. Anschließend nahm der Angeklagte das Mobiltelefon sowie weitere Wertgegenstände des Geschädigten an sich und verließ zunächst den Tatort. Zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Abend kehrte er allerdings zurück und zündete den Leichnam des Geschädigten an. Der Angeklagte habe zur Verdeckung seiner Tat den entsetzten Auffinder gespielt. Er habe dabei aber die Nähe des Tatorts zum Seehaus und der dortigen Kameras nicht bedacht. Der Einlassung des Angeklagten, wonach die Tat von einem Dritten begangen worden sei, habe sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Die Hauptverhandlung habe zahlreiche Indizien ergeben, die sich wie ein Ring um den Angeklagten schließen würden und in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung von der Täterschaft führten. Eine besondere Rolle hätten dabei die Videoaufzeichnungen aus dem Englischen Garten gespielt. Auch die Funkzellendaten des Mobiltelefons des Geschädigten wiesen auf den Angeklagten als Täter hin. Zudem sei DNA des Geschädigten an zahlreichen Gegenständen des Geschädigten, die im Lager des Angeklagten später aufgefunden wurden, nachgewiesen worden. Die wechselnden und voneinander abweichenden Einlassungen des Angeklagten seien seien in sich widersprüchlich gewesen und hätten sich nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme inEinklang bringen lassen. Die Kammer habe zahlreiche Lügen des Angeklagten aufdecken können. Darunter war auch die jahrelang aufgebaute Legende, er sei taubstumm.
Der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig gewesen.
Das Schwurgericht wertete die Tat als absichtlichen Mord aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, namentlich des Raubes des Mobiltelefons und weiterer Gegenstände. Von dem Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke konnte sich die Kammer dagegen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit überzeugen.
Das Gericht verhängte die einzige vom Gesetz für den Mord vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe.
Die Vorsitzende Richterin Elisabeth Ehrl lobte in ihrer mündlichen Urteilsbegründung die akribische Ermittlungsarbeit des Kommissariats 11 – der Mordkommission – des Polizeipräsidiums München.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
LG München I, 19.12.2024