Die 19. Große Strafkammer des Landgerichts München I hat die beiden Angeklagten – ein Geschwisterpaar – heute wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 Jahren 6 Monaten verurteilt. Darüber hinaus ordnete das Gericht die Einziehung in Höhe von 21.715 € an.

Die Strafkammer unter dem Vorsitz von Markus Koppenleitner sah es als erwiesen an, dass die beiden Angeklagten im Jahr 2023 mit rund einem Kilogramm Heroin Handel getrieben hatten.

Die Angeklagte Daniela S. hatte sich schweigend verteidigt, der Angeklagte Tomislav B. hatte eine Tatbeteiligung abgestritten. Die Kammer überzeugte sich aber insbesondere anhand von Finger- und DNA-Spuren an sichergestelltem Heroin und Bargeld von der Täterschaft der Angeklagten. Die Beweismittel waren in zwei von den Angeklagten auch als Drogenbunker genutzten Wohnungen aufgefunden worden. Der Vorsitzende erläuterte, dass ein Handeltreiben durch nur einen der beiden Angeklagten jeglicher Logik widersprechen würde.

Das Gericht ging von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit beider Angeklagten aus. Insbesondere hätten die beiden – drogenabhängigen – Angeklagten nicht unter einem akuten Entzug gelitten, was sich daran erkennen lasse, dass sie über einen umfangreichen Vorrat an Heroin verfügten.

Zugunsten der Angeklagten berücksichtigte die Kammer die massive Drogenabhängigkeit der beiden Angeklagten. Zu ihren Lasten wertete die Kammer den Umstand, dass es sich bei den Angeklagten um unbelehrbare Wiederholungstäter handele.

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ordnete das Gericht nicht an, da keine Erfolgsaussicht für eine erfolgreiche Behandlung bestehe. Der Vorsitzende Richter Koppenleitner hob hervor, dass nach neuer Rechtslage sicher feststehen müsse, dass eine Therapie erfolgversprechend sei. Dies lehnte das sachverständig beratene Gericht ab. Zwar hatte der Angeklagte angegeben, dass er eine Therapie wünsche, dies allein reiche aber nicht aus. Der Angeklagte habe bereits in den letzten 20 Jahren bereits vier Therapien begonnen, ohne dass dies zu einer Drogenfreiheit geführt hätte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

(c) LG München I, 07.05.2024

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