Die 9. Strafkammer des Landgerichts München I hat am 8. April 2025 den Angeklagten Joel A.  wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge und fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen der Kammer hatten sich der Angeklagte und sein mutmaßlicher Komplize Ihab L. am 3. Juni 2024 von Germering aus gemeinsam aufgemacht, um in Milbertshofen ein größeres Drogengeschäft (3 kg Marihuana) abzuschließen. Bei einer Auseinandersetzung rund um die Übergabe kam es dann zu einem Messerangriff durch Deniz D., den Verkäufer, auf Ihab L., welchen dieser wiederum mit einem tödlichen Schussaus einer Pistole in den Oberkörper des D. erwiderte, bevor er anschließend mit den 3 kg Cannabis flüchtete. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt am Tatort anwesend war oder sich zuvor entfernt hatte, konnte nicht abschließend geklärt werden. Die Pistole hatte der Angeklagte dem Ihab L. vorher überlassen. 

Das Gericht wertete das Überlassen der Waffe als grobe Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten und verurteilte ihn deswegen wegen fahrlässiger Tötung. Der Angeklagte habe erkennen müssen, dass die Waffe im Rahmen des Drogengeschäftes auch zum Einsatz kommen könnte. So sei der Angeklagte im Gegensatz zu seinem Komplizen im Münchener Drogenmilieu schon gut bekannt gewesen.

Der Vorsitzende Richter Christian Daimer legte dar, dass die Einlassung des Angeklagten nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gewesen sei.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer die Gefährlichkeit der überlassenen Waffe, die Menge des Cannabis sowie die erheblichen Vorstrafen.

Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Gericht abgesehen, da die Tat nicht im Zusammenhang mit seinem Rauschmittelkonsum stand. Der Angeklagte war zwar Bürgergeldempfänger und lebte noch bei seiner Mutter. Dennoch verfügte er aufgrund seines schwunghaften Handels mit Cannabis über beträchtliche Geldmittel, die er unter anderem für kostbare Markenprodukte und Prostituierte ausgab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

LG München I, 9. April 2025

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