Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts München I hat letzten Donnerstag die beiden Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten Klainti Ki… darüber hinaus wegen eines weiteren Falls der gefährlichen Körperverletzung und eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Gegen Klainti Ki… wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verhängt; gegen Klajdi Ko… eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Angeklagte Ki… hat nach den Feststellungen der Kammer im März 2023 vor einem Bordellbetrieb in München nach einem vorangegangenen Streit zunächst mit einer Flasche auf den Kopf des Geschädigteneingeschlagen, bevor er gemeinsam mit dem Angeklagten Ko… mit den Fäusten auf den Geschädigten und seinen Begleiter einschlug. Nachdem ein unbeteiligter Gast des Bordells die Angeklagten und den Geschädigten voneinander trennen konnte – der Begleiter war zuvor schon weggelaufen – beruhigte sich die Situation wieder. Als sich die beiden Geschädigten auf dem Parkplatz des Bordells wieder trafen, wurde der bereits in seinem Pkw sitzende Angeklagte Ki… auf sie aufmerksam, fuhr mit starker Beschleunigung auf beide zu und bremste kurz vor ihnen stark ab. Er erfasste dennoch den Begleiter des ursprünglichen Geschädigten mit seinem Fahrzeug, sodass dieser auf die Motorhaube gehoben wurde und eine Innenbanddehnung am rechten Bein erlitt. Anschließend fuhr der Angeklagte Ki… davon.

Nachdem sich bei dem Hauptgeschädigten die Auswirkungen der Hirnblutung bemerkbar machten, wurde er von Rettungskräften in ein Krankenhaus transportiert und in der Nacht notoperiert. Im Anschluss an die Operation blieb er mehrere Tage im künstlichen Koma. Als Folge der Gehirnblutung traten bei ihm eine leichte Schwäche im rechten Bein und im rechten Arm (sogenannte Hemi-Parese) sowie eine erhebliche posttraumatische Belastungsstörung auf. Wäre die Operation nur eine Stunde später erfolgt, wäre der Geschädigte möglicherweise verstorben.

Die Kammer unter dem Vorsitz von Nikolaus Lantz stützte sich bei der Beweiswürdigung insbesondere auf qualitativ hochwertige Aufnahmen von Überwachungskameras des Bordells. Die Angeklagten hatten den Tatvorwurf auf dieser Grundlage nicht ernsthaft bestritten. 

Der Mitangeklagte Ko…, dem der vom Angeklagten Ki… mit der Flasche ausgeführte Schlag gegen den Geschädigten H. nicht zugerechnet wurde, hatte sich bei den Geschädigten entschuldigt und sich in einem Vergleich dazu verpflichtet, dem Hauptgeschädigten 2.000 Euro als Schmerzensgeld zu bezahlen.

Der Angeklagte Ki…, der bis zuletzt den Hauptgeschädigten als Verursacher der Auseinandersetzung bezeichnete, wurde über die strafrechtliche Verurteilung hinaus im Wege des Adhäsionsverfahrens verurteilt, dem Geschädigten 40.000 Euro als Schmerzensgeld zu bezahlen.

Zu Lasten des Angeklagten Ki… wurden insbesondere die schweren gesundheitlichen Schäden berücksichtigt, die durch den Schlag mit der Flasche verursacht wurden.

Lantz betonte, dass der Geschädigte – und letztlich auch die Angeklagten – großes Glück hatten, dass die Verletzungen nicht tödlich ausgegangen seien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte Ki… hat bereits Revision gegen das Urteil eingelegt. Der Angeklagte Ko… hat dagegen auf Rechtsmittel verzichtet.

(c) LG München I , 02.09.2024

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