Die 6. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des LG München I hat den Angeklagten Ö. heute wegen Betrugs in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 9 Monaten verurteilt und hat die Einziehung eines Betrags von über 16 Millionen Euro angeordnet.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Anlagebetrug in großem Stil organisiert hatte. Eingezahlte Gelder von Anlegern wurden tatsächlich nie investiert, sondern nur intern verschoben, um so angebliche Gewinne zu simulieren. Der Angeklagte habe dabei allein gehandelt. Er habe seit 2011 nicht mehr gearbeitet, sondern habe von seinen Taten gelebt. Der Angeklagte habe das Vertrauen der Anleger ausgenutzt und habe sein „System“ vorgetäuscht. Er habe insoweit eine Täuschungsstruktur aufgebaut. Das System sei am Ende aber geplatzt. Auch wenn einige Anleger sehr naiv gewesen seien, so gewähre ihnen der Betrugstatbestand dennoch umfassenden Schutz. Bei Geldwäscheverdachtsanfragen der Banken habe derAngeklagte eine Vielzahl von gefälschten Urkunden vorgelegt, um sein kriminelles Vorgehen zu verschleiern. Die Vorsitzende Richterin Andrea Wagner hielt fest, dass es sich von Anfang an um ein sog. Schneeballsystem gehandelt habe. Die Einlassung des Angeklagten, wonach es ein Anlagemodell gegeben habe, sei durch die Hauptverhandlung vollständig widerlegt worden.
Insgesamt sei ein Schaden von rund 16 Millionen Euro entstanden. Einige Anleger stünden heute vor dem nichts, andere hätten aufgrund ihrer Zahlungen an den Angeklagten ihre Eigenheime verkaufen müssen. Der Angeklagte habe bei sämtlichen Taten gewerbsmäßig gehandelt, bei den meisten Geschädigten sei zudem ein Schaden großen Ausmaßes entstanden, so dass von einem Betrug in einem besonders schweren Fall auszugehen sei. Insoweit sei eine Strafe von 6 Jahren 9 Monaten tat- und schuldangemessen. Aufgrund einer Verfahrensverzögerung gelten 6 Monate von dieser Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
LG München I, 27.11.2024