Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte im Juni 2022 auf der Reichenbachbrücke in München in den frühen Morgenstunden zwei Personen mit einer abgeschlagenen Bierflasche angegriffen. Einem Geschädigten schlug er mit einer Flasche mehrfach gegen den Kopf, die daraufhin zersplitterte; einem zweiten Geschädigten stach er mit einer abgebrochenen Bierflasche von hinten in den Hals. Der Angeklagte habe aus einer Verärgerung gehandelt, deren Ursache nicht habe endgültig habe aufgeklärt werden können und habe auf die beiden Geschädigten eingeschlagen, die überhaupt nicht mit einem Angriff gerechnet hatten. Die Geschädigten seien durch die Schläge erheblich verletzt worden. Insbesondere habe der zweite Geschädigte eine 8 cm lange, tiefe Schnittwunde im Nackenbereich erlitten, durch die die linke Hinterhauptsschlagader eröffnet worden sei. Mit einem tödlichen Ausgang habe der Angeklagte gerechnet und habe sich auch damit abgefunden.
Die Einlassung des Angeklagten, die als Verteidigererklärung erfolgte, wies das Gericht als konstruiert zurück. Aus den Zeugenaussagen habe abgeleitet werden können, dass allein der Angeklagte aggressiv gewesen sei, während die anderen Feiernden auf der Brücke allesamt friedlich gewesen seien.
Das Gericht wertete den Angriff auf den zweiten Geschädigten als versuchten Mord. Der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt. Bei dem ersten Angriff nahm das Gericht trotz vorhandenem Tötungsvorsatz im Ergebnis eine gefährliche Körperverletzung an, da der Angeklagte trotz entsprechender Möglichkeit nicht mehr weiter auf den Geschädigten eingeschlagen habe und damit strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sei.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer unter dem Vorsitz von Elisabeth Ehrl insbesondere die erheblichen Verletzungen der Geschädigten sowie seine Vorstrafen. Der Angeklagte weise ein erhebliches kriminelles Potenzial auf. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lehnte das Gericht im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht ab.
Die Kammer folgte damit weit gehend dem Antrag von Staatsanwalt Michael Schönauer.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
(c) LG München I, 07.07.2023