Am 27.05.2023 ist am Böcking-Park in Köln-Mülheim ein 35-jähriger Mann auf offener Straße durch einen Kopfschuss getötet worden. Sein Begleiterin wurde durch einen weiteren abgegebenen Schuss verletzt. In diesem Zusammenhang hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 23.05.2024 einen 27-jährigen Angeklagten unter anderem wegen Anstiftung zum Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Kammer sah sich nach Durchführung der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass der Angeklagte im Vorfeld der Tat zwei Männer damit beauftragt hatte, den Geschädigten zu töten. Einer der Männer, die sich später ins Ausland abgesetzt haben, habe mit einer Pistole gezielt auf den Kopf- und Rückenbereich des Geschädigten geschossen und diesen tödlich verletzt. Sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte seien aufgrund einer gemeinsamen Vergangenheit im Rockermilieu miteinander bekannt gewesen. Bei der Tat habe es sich nach den Ausführungen des Vorsitzenden um eine „öffentlich ausgeführte Hinrichtung“ gehandelt.

Das Urteil vom 23.05.2024 ist nun rechtskräftig. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.12.2024, Az. 2 StR 521/24, durch einstimmigen Beschluss als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Üblicherweise enthalten diese Beschlüsse des Bundesgerichtshofs keine weitere Begründung.

Für die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe ist jetzt die Staatsanwaltschaft Köln zuständig.

LG Köln, 12.12.2024

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