Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. 2 O 242/24) die Klage von zwei Reisenden abgewiesen, die ihren Hinflug verpassten, weil dieser von einem anderen Gate startete als auf der Bordkarte angezeigt. Es läge insoweit weder ein Mangel der Reise selbst vor, noch seien andere Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters erkennbar. Nach Auffassung des Gerichts sei es insbesondere nicht Aufgabe einer Reiseveranstalterin, die Reisenden auf solche Umstände hinzuweisen, auf die sie üblicherweise durch andere hingewiesen werden.

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine große deutsche Reiseveranstalterin mit Sitz in Köln, auf Entschädigung wegen eines verpassten Hinfluges einer geplanten Urlaubsreise in Anspruch. Sie buchten über ein Vergleichsportal bei der Beklagten eine Reise nach Kenia, bestehend aus Hin- und Rückflug sowie Hotel-Unterbringung nebst Verpflegung. Die Reise sollte vom 24.6.2024 bis zum 9.7.2024 stattfinden. Am Abflugtag erschienen die Kläger am Flughafen Frankfurt und checkten für ihren Flug ein. Auf ihren Bordkarten war vermerkt: „Gate A24, Boarding Time 1600, Kurzfristig Änderung des Flugsteigs möglich“. Anschließend verpassten sie ihren Flug aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen.

Die Kläger behaupten, sie seien pünktlich am Flughafen erschienen und hätten sich zum richtigen Gate, nämlich A24, begeben. Sie hätten das Gate um 15:30 Uhr erreicht. Erst kurz vor dem Boarding hätten sie auf eigene Nachfrage erfahren, dass der Abflug nicht dort, sondern von Gate A9 stattfinden werde. Als sie dies bemerkt hätten, hätten sie sich zum Gate A9 begeben, dieses jedoch nicht mehr rechtzeitig erreicht. Der Wechsel auf Gate A9 sei weder über die Monitore im Flughafen angezeigt worden, noch habe es eine Durchsage gegeben. Sie würden immer auf Lautsprecherdurchsagen achten. Auf Monitore hätten sie allerdings nicht geachtet, denn sie hätten seitlich gesessen, und von dort aus habe man keinen Monitor sehen können. Die Fluggesellschaft habe die Beklagte zudem rechtzeitig per E-Mail über die Änderung des Gates informiert.

Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Änderung eines Gates stets am Flughaften auf den Anzeigetafeln angezeigt werde und es erfolgten auch mehrere Durchsagen. Passagiere, die den Security Check passiert hätten, würden zudem namentlich aufgerufen, wenn sie nicht rechtzeitig am richtigen Gate erschienen. Die Anzeigetafeln unmittelbar am Gate zeigten zudem sehr deutlich an, welcher Flug als nächstes geboardet werde.

Dieser Argumentation ist die 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Ergebnis gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus reiserechtlicher Gewährleistung seien – so das Gericht – nicht erkennbar. Ein Mangel der Reise liege nicht vor, denn die gebuchte Anreise (Flug ab Frankfurt) habe am vereinbarten Tag zur vereinbarten Zeit stattgefunden. Dabei sei es unerheblich, an welchem Gate das Boarding stattgefunden habe und ob es diesbezüglich eine kurzfristige Änderung gegeben habe. Ein bestimmtes Gate sei nicht Inhalt des Reisevertrages geworden; es sei für die Reiseleistung völlig unerheblich.

Die Kläger hätten auch nicht ausreichend nachvollziehbar (sog. „schlüssig“) vorgetragen, dass die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hätte, indem sie die Kläger nicht aktiv über das geänderte Gate informiert habe. Zwar stehe der Gate-Wechsel als solcher nach dem Vortrag beider Parteien fest. Nach Auffassung des Gerichts sei es jedoch nicht Aufgabe der Beklagten als Reiseveranstalterin, die Reisenden auf solche Umstände hinzuweisen, auf die sie üblicherweise durch andere hingewiesen werden. So liege es aber bei einem Gate-Wechsel, der regelmäßig am Flughafen angezeigt werde. Eine zusätzliche Information durch den Reiseveranstalter sei überflüssig und daher nicht geschuldet.

Die Beklagte würde zwar auch für mögliche Pflichtverletzungen der Fluggesellschaft haften. Jedoch hätten die Kläger – so die weitere Begründung des Gerichts – auch hier nicht ausreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass die Fluggesellschaft es versäumt habe, rechtzeitig über die Gate-Änderung zu informieren. Insoweit genüge es nicht zu behaupten, es habe keinerlei dahingehende Durchsagen oder Anzeigen auf den Monitoren gegeben. Die Kläger könnten aus eigenem Wissen nämlich nur bekunden, dass sie jedenfalls von solchen Mitteilungen nichts mitbekommen hätten, was aber nicht ausschließe, dass es sie gegeben hat. Was die Monitore betreffe, hätten die Kläger eingeräumt, diese von ihrem Sitzplatz im Wartebereich aus gar nicht hätten sehen können. Soweit sie behaupten, sie hätten auf Lautsprecherdurchsagen geachtet, weil sie dies stets täten, schließe dies nicht aus, dass die Kläger – zumindest zeitweise – abgelenkt gewesen seien und sich mit anderen Dingen beschäftigt haben. Wenn der Vortrag der Kläger zuträfe, dass die Fluggesellschaft über den Wechsel überhaupt nicht informiert habe, dann hätte es eine Vielzahl von Betroffenen gegeben, die allesamt vergeblich an Gate A24 gewartet und das Boarding an Gate A9 dadurch verpasst hätten. Dazu tragen die Kläger aber nichts vor. Im Gegenteil soll es außer ihnen nur eine Dame mit Kind gegeben haben, die an Gate A9 nicht mehr eingelassen worden sei.

Das am 20.03.2025 verkündete Urteil zum Az. 2 O 242/24 ist nicht rechtskräftig

LG Köln, 31.03.2025

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