Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau – Jugendkammer – hat mit Beschluss vom 6. Mai 2024 die Zulassung der Anklageschrift gegen einen mutmaßlichen SS-Wachmann im Konzentrationslager Sachsenhausen abgelehnt. Der heute 99-jährige Angeschuldigte sei aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft verhandlungsunfähig. Die Eröffnung des Hauptverfahrens sei daher aus rechtlichen Gründen abzulehnen gewesen.

Die Staatsanwaltschaft Gießen wirft dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 7. August 2023 vor, in der Zeit vom 4. Juli 1943 bis zum 23. Februar 1945 in mindestens 3.322 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen Beihilfe geleistet zu haben zum grausamen und heimtückischen Mord an damaligen Häftlingen des Konzentrationslagers Sachsenhausen, wobei es in vier Fällen beim Versuch geblieben sei. Als Angehöriger eines SS-Totenkopf-Wachbataillons sei der Angeschuldigte unter anderem mit der Bewachung der dort untergebrachten Häftlinge befasst gewesen. Daneben sei er auch mit der Überführung ankommender Häftlinge vom Bahnhof in das Hauptlager sowie die Bewachung von Häftlingstransporten innerhalb wie außerhalb des Konzentrationslagers beauftragt gewesen.

Im Tatzeitraum seien in dem Lager mindestens 3.318 Häftlinge an den Folgen der bewusst unzureichenden Unterbringungs- und Lebensverhältnisse sowie mittels Massentötungen durch Erschießungen und den Einsatz von Giftgas verstorben, vier weitere hätten die lebensfeindlichen Bedingungen überlebt. Der Angeschuldigte habe als SS-Wachmann einen dezidierten Einblick in das Lagergeschehen gehabt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er durch seine Tätigkeiten einen reibungslosen Ablauf der angeordneten Massenvernichtung unterstützt und abgesichert habe.

Die Staatsanwaltschaft hatte aufgrund des hohen Lebensalters des Angeschuldigten bereits vor Anklageerhebung ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten eingeholt. Der Sachverständige kam dabei im Oktober 2022 zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte aufgrund einer Kombination von psychischen und physischen Erkrankungen und der damit einhergehenden Minderung der Konzentration und Aufmerksamkeit nur noch eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit aufweise, die eine reduzierte Verhandlungsführung mit zwei bis drei Stunden pro Verhandlungstag sowie Unterbrechungen gebiete. Weiter wurde eine erneute Begutachtung vor Beginn einer etwaigen Hauptverhandlung empfohlen. Dieser Empfehlung kam die Jugendkammer mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 nach und holte eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 1. Februar 2024 zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer zwischenzeitlich
eingetretenen Verschlechterung des körperlichen und psychischen Zustands des Angeschuldigten die bereits zuvor nur noch eingeschränkt vorliegende Verhandlungsfähigkeit nicht mehr bestehe. Eine Besserung sei zudem prognostisch nicht zu erwarten. Das Gericht ist den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich gefolgt und hat die Anklage daher aus rechtlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.

Über die Zulassung der Anklage hatte eine Jugendkammer des Landgerichts zu entscheiden, da der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten zwischen 18 und 20 Jahre alt gewesen sein und damit als Heranwachsender gehandelt haben soll.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: 2 Ks 501 Js 33635/22

(c) LG Hanau, 26.06.2024

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